Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen Österreich und Indien im Bereich Migration und Mobilität, insbesondere die Zulassung von Studierenden und den Erwerb erster beruflicher Erfahrungen. Es soll den Austausch von Studierenden fördern und indischen Staatsangehörigen den Aufenthalt in Österreich zu Studien- und Arbeitszwecken erleichtern.
Für wen: Indische Staatsangehörige, die in Österreich studieren oder arbeiten möchten; Anerkannte Hochschulen in Österreich und Indien.
Fristen:
- Nach dem Studium können indische Studierende ihren befristeten Aufenthalt in Österreich für bis zu 12 Monate verlängern, um Arbeit zu suchen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Ausländer- und Asylrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Zulassung von indischen Studierenden an österreichischen Hochschulen.
- Die Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen für Studierende.
- Die Möglichkeit für indische Studierende, nach dem Studium in Österreich erste Berufserfahrungen zu sammeln.
- Die Erteilung von Aufenthaltstiteln für qualifizierte Beschäftigung nach erfolgreicher Arbeitssuche.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Indische Staatsangehörige, die in Österreich studieren oder arbeiten möchten.
- Anerkannte Hochschulen in Österreich und Indien.
Was sind die Eckpunkte?
- Indische Staatsangehörige können einen befristeten Aufenthaltstitel zum Studium an anerkannten Hochschulen in Österreich erhalten.
- Dieser Aufenthalt kann verlängert werden, wenn Studienfortschritte nachgewiesen werden.
- Nach dem Studium können indische Studierende ihren befristeten Aufenthalt in Österreich für bis zu 12 Monate verlängern, um Arbeit zu suchen.
- Nach erfolgreicher Arbeitssuche kann ein Aufenthaltstitel für qualifizierte Beschäftigung erteilt werden.
Ausländer- und Asylrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 127/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2023, TypVertrag – Indien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 3Artikel 3 Inkrafttretensdatum01.09.2023 Index49/01 Flüchtlinge TextTeil 3Zusammenarbeit zur Erleichterung einer fairen MobilitätArtikel 3Zulassung von Studierenden; Erwerb erster beruflicher Erfahrungen(1)Absatz eins,Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die österreichisch-indische Zusammenarbeit durch den Austausch von Studierenden zu verstärken, die an einer anerkannten Hochschuleinrichtung immatrikuliert sind und ihr Studium in Indien oder Österreich im Rahmen des geltenden nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union aufnehmen oder fortsetzen wollen. Zu diesem Zweck ermöglicht ein Aufenthaltstitel für Studierende indischen Staatsangehörigen gegenwärtig einen befristeten Aufenthalt zum Zweck des Studiums an anerkannten Hochschulen. Der befristete Aufenthalt kann im Rahmen des geltenden nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union verlängert werden, wenn Fortschritte auf dem Weg zum Studienabschluss nachgewiesen werden.
Zuletzt aktualisiert am30.08.2023 Gesetzesnummer20012341 DokumentnummerNOR40255373