Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Libanon)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Abkommen regelt die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen zwei Vertragsparteien, insbesondere zwischen Österreich und dem Libanon. Es definiert, was als "Investor", "Investition", "Erträge" und "Hoheitsgebiet" in diesem Kontext zu verstehen ist.
Für wen: Natürliche Personen, die Staatsangehörige einer der Vertragsparteien sind und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren; Juristische Personen, die in einer der Vertragsparteien gegründet wurden oder rechtmäßig organisiert sind und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Familienrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Definition von "Investor" für natürliche und juristische Personen.
- Die Definition von "Investition" und welche Vermögenswerte darunter fallen.
- Die Definition von "Erträgen" aus Investitionen.
- Die Definition des "Hoheitsgebiets" der Vertragsparteien.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Natürliche Personen, die Staatsangehörige einer der Vertragsparteien sind und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren.
- Juristische Personen, die in einer der Vertragsparteien gegründet wurden oder rechtmäßig organisiert sind und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren.
Was sind die Eckpunkte?
- Ein "Investor" kann eine natürliche Person oder eine juristische Person sein, die in der anderen Vertragspartei investiert.
- Eine "Investition" umfasst alle Vermögenswerte, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors stehen, wie z.B. Eigentum, Anteilsrechte, Forderungen, geistige Schutzrechte und vertraglich übertragene Rechte.
- "Erträge" sind Beträge, die eine Investition erbringt, wie Gewinne, Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren.
- Das "Hoheitsgebiet" umfasst das Land, das Küstenmeer und die ausschließliche Wirtschaftszone der Vertragsparteien.
Familienrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Libanon) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 201/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2002, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum30.09.2002 TextKAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGENArtikel 1DefinitionenFür die Zwecke dieses Abkommens
Jede Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, sofern eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, erfolgt.