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Europaius

Kurz gesagt

Dieses Bundesgesetz regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten bestimmter Bestimmungen im Zusammenhang mit dem 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz und legt Übergangsregelungen fest.

Was es regelt

  • Das Inkrafttreten und Außerkrafttreten des gesamten Bundesgesetzes.
  • Das Inkrafttreten spezifischer Paragraphen und Absätze in verschiedenen Fassungen.
  • Den Neubeginn von Fristen in Verfahren, in denen Beschuldigte in Haft sind.
  • Die Anwendung bestimmter Paragraphen auf verschiedene gerichtliche und außergerichtliche Verfahren.

Wen es betrifft

  • Personen, die in Verfahren involviert sind, in denen Beschuldigte in Haft angehalten werden.
  • Parteien in Anhörungen, Einvernehmungen, Tagsatzungen, mündlichen Verhandlungen, Gläubigerversammlungen, Gläubigerausschusssitzungen und Beweisaufnahmen.

Eckpunkte

  • Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  • Fristen in Verfahren mit in Haft befindlichen Beschuldigten beginnen mit 14. April 2020 neu zu laufen, wenn sie unterbrochen waren.
  • § 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 30/2020 ist auf Anhörungen, Einvernehmungen, Tagsatzungen, mündliche Verhandlungen, Gläubigerversammlungen, Gläubigerausschusssitzungen und Beweisaufnahmen anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden.
  • Fristen nach § 25 Abs. 3 sowie § 25d und § 252d Abs. 2 EO verlängern sich um vier Wochen, wenn ein Vollzugsauftrag nach § 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 16/2020 nicht durchgeführt wurde.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz KundmachungsorganBGBl. I Nr. 16/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2020, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12 Inkrafttretensdatum03.07.2020 Außerkrafttretensdatum23.12.2020 Abkürzung
  2. COVID-19-JuBG Index22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren TextV. Hauptstückrömisch fünf. HauptstückInkrafttreten und Außerkrafttreten§ 12.Paragraph 12,

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2)Absatz 2,Der Titel sowie § 1 Abs. 1, § 3 samt Überschrift, § 8 Abs. 2, § 9 Z 2, 3, 4, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. In Verfahren, in denen der Beschuldigte in Haft angehalten wird, beginnen Fristen, die auf Grund einer gemäß § 9 Z 3 oder § 10 erlassenen Verordnung unterbrochen waren, mit
  1. April 2020 neu zu laufen.Der Titel sowie Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Ziffer 2, 3, 4, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. In Verfahren, in denen der Beschuldigte in Haft angehalten wird, beginnen Fristen, die auf Grund einer gemäß Paragraph 9, Ziffer 3, oder Paragraph 10, erlassenen Verordnung unterbrochen waren, mit
  2. April 2020 neu zu laufen.
(3)Absatz 3,§ 3 samt Überschrift sowie § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 3 ist in dieser Fassung auf Anhörungen, Einvernehmungen, Tagsatzungen, mündliche Verhandlungen, Gläubigerversammlungen, Gläubigerausschusssitzungen und Beweisaufnahmen anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden. Wurde ein Vollzugsauftrag nach § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2020 nicht durchgeführt, weil die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes nicht vorlagen, so verlängern sich die Fristen nach § 25 Abs. 3 sowie § 25d und § 252d Abs. 2 EO um vier Wochen.Paragraph 3, samt Überschrift sowie Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 3, ist in dieser Fassung auf Anhörungen, Einvernehmungen, Tagsatzungen, mündliche Verhandlungen, Gläubigerversammlungen, Gläubigerausschusssitzungen und Beweisaufnahmen anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden. Wurde ein Vollzugsauftrag nach Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2020, nicht durchgeführt, weil die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes nicht vorlagen, so verlängern sich die Fristen nach Paragraph 25, Absatz 3, sowie Paragraph 25 d und Paragraph 252 d, Absatz 2, EO um vier Wochen.
(4)Absatz 4,§ 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Zuletzt aktualisiert am05.01.2021 Gesetzesnummer20011087 DokumentnummerNOR40224107

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