Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Anwendung von Bestimmungen zur Beherrschung von Gefahren bei schweren Unfällen für bestimmte Abfallbehandlungsanlagen. Es legt fest, wie die Gewerbeordnung 1994 auf diese Anlagen anzuwenden ist, insbesondere wenn gefährliche Stoffe in bestimmten Mengen vorhanden sind.
Was es regelt
- Die Anwendung spezifischer Paragraphen der Gewerbeordnung 1994 auf Behandlungsanlagen.
- Die Bedingungen, unter denen diese Anwendung erfolgt, insbesondere bezüglich gefährlicher Stoffe.
- Die Ersetzung bestimmter Begriffe und Regelungen der Gewerbeordnung 1994 durch solche des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002.
- Den Beginn von Fristen für bestimmte Überprüfungen.
Wen es betrifft
- Betreiber von Behandlungsanlagen, die gemäß §§ 37 oder 54 genehmigungspflichtig sind.
- Anlagen, in denen gefährliche Stoffe in den in Anhang 6 genannten Mengen vorhanden sind.
Eckpunkte
- Die §§ 84a Abs. 1 und 3, 84b bis 84d Abs. 6 und 84d Abs. 8 bis 84f GewO 1994 sind anzuwenden.
- Dies gilt für Anlagen, in denen gefährliche Stoffe mindestens in einer in Anhang 6 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder in Anhang 6 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 angegebenen Menge vorhanden sind.
- Deponien sind von dieser Regelung ausgenommen.
- Bestimmte Begriffe der GewO 1994 (z.B. Genehmigungsvoraussetzungen, Parteistellung) werden durch entsprechende Regelungen des AWG 2002 ersetzt.
Gesetzestext
gesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 au
§§ 37
oder 54 genehmigungspflichtig sind und in deren Betrieb die in Anhang 6 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einerDie Paragraphen 84 a, Absatz eins und 3, 84 b bis 84 d Absatz 6 und 84 d Absatz 8 bis 84 f GewO 1994 sind unter der Maßgabe des Absatz 2 und Paragraph 38, Absatz 6 und 7 für Behandlungsanlagen,
Paragraphen 37, oder 54 genehmigungspflichtig sind und in deren Betrieb die in Anhang 6 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer 1.Ziffer eins in Anhang 6 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder 2.Ziffer 2 in Anhang 6 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 angegebenen Menge vorhanden sind, anzuwenden. Dies gilt nicht für Deponien.
§§ 37oder 54 genehmigungspflichtig sind, sind die in Abs. 1 enthaltenen Bestimmungen der Gew
O 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne der §§ 77 und 77a, der Parteistellung im Sinne des § 356, der gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 1, der Anlage 5, des Standes der Technik (§ 74 Abs. 1), der Verordnung gemäß § 84d Abs. 7, der Überprüfung im Sinne des § 338 folgende Regelungen dieses Bundesgesetzes treten: Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 43, Parteistellung gemäß § 42, Behandlungsanlagen,
§§ 37oder 54 genehmigungspflichtig sind, Anhang 6, Stand der Technik gemäß § 2 Abs.
8 Z 1, Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 und Überprüfung gemäß § 75. § 84f GewO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im § 84f Abs. 1 und 2 GewO 1994 genannten Fristen mit dem In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 beginnen.Für Behandlungsanlagen,
Paragraphen 37, oder 54 genehmigungspflichtig sind, sind die in Absatz eins, enthaltenen Bestimmungen der GewO 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne der Paragraphen 77 und 77 a, der Parteistellung im Sinne des Paragraph 356,, der gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins,, der Anlage 5, des Standes der Technik (Paragraph 74, Absatz eins,), der Verordnung gemäß Paragraph 84 d, Absatz 7,, der Überprüfung im Sinne des Paragraph 338, folgende Regelungen dieses Bundesgesetzes treten: Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 43,, Parteistellung gemäß Paragraph 42,, Behandlungsanlagen,
Paragraphen 37, oder 54 genehmigungspflichtig sind, Anhang 6, Stand der Technik gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer eins,, Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins und Überprüfung gemäß Paragraph 75, Paragraph 84 f, GewO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im Paragraph 84 f, Absatz eins und 2 GewO 1994 genannten Fristen mit dem In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 beginnen. Anmerkungvgl. jetzt §§ 59a bis 59mvergleiche jetzt Paragraphen 59 a bis 59 m Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40075951