Kurz gesagt
Dieser Abschnitt des Abkommens regelt die Anforderungen und Verfahren für die Zulassung und Qualifikation, die für die Erbringung von Dienstleistungen, die Niederlassung und den vorübergehenden Aufenthalt von Personen zwischen der EU und Armenien gelten.
Was es regelt
- Zulassungsanforderungen und -verfahren für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen.
- Zulassungsanforderungen und -verfahren für die Niederlassung natürlicher und juristischer Personen.
- Qualifikationsanforderungen und -verfahren für den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen.
- Definitionen von „Zulassungsanforderungen“, „Zulassungsverfahren“, „Qualifikationsanforderungen“, „Qualifikationsverfahren“ und „zuständige Behörde“.
Wen es betrifft
- Natürliche und juristische Personen, die Dienstleistungen grenzüberschreitend erbringen oder sich in den Gebieten der Vertragsparteien niederlassen möchten.
- Natürliche Personen, die sich vorübergehend in den Gebieten der Vertragsparteien aufhalten möchten, sofern sie unter Artikel 153 fallen.
Eckpunkte
- Dieser Abschnitt gilt nur für Sektoren, für die eine Vertragspartei besondere Verpflichtungen eingegangen ist, wenn es um die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen geht.
- Für die Niederlassung gilt dieser Abschnitt nicht für Sektoren, für die in den Anhängen VIII-A und VIII-E ein Vorbehalt aufgeführt ist.
- Für den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen gilt dieser Abschnitt nicht für Sektoren, für die in den Anhängen VIII-C, VIII-D und VIII-G ein Vorbehalt aufgeführt ist.
- Maßnahmen, die Beschränkungen darstellen und in der Liste der Verpflichtungen aufzuführen sind, fallen nicht unter diesen Abschnitt.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 158Artikel 158 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextABSCHNITT EREGELUNGSRAHMENUNTERABSCHNITT IUNTERABSCHNITT römisch einsINTERNE VORSCHRIFTENARTIKEL 158Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen