Abgabenexekutionsordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Bundesgesetz regelt die Vollstreckung von öffentlichen Abgaben, Beiträgen und Nebenansprüchen, die von Abgabenbehörden der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden erhoben werden. Es legt fest, wie diese Behörden bei der Eintreibung von Forderungen vorgehen müssen.
Für wen: Abgabenbehörden der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden; Abgabenschuldner, die öffentliche Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche schulden.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Familienrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden.
- Die Anwendung der Bundesabgabenordnung im Vollstreckungsverfahren, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
- Abweichungen im Verfahren bei den genannten Behörden.
- Die Rolle des betreibenden Gläubigers und der Vollstreckungsbehörde.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Abgabenbehörden der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden.
- Abgabenschuldner, die öffentliche Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche schulden.
Was sind die Eckpunkte?
- Betreibender Gläubiger ist die abgabenberechtigte Körperschaft.
- Vollstreckungsbehörde ist die nach besonderen Vorschriften betraute Behörde, die auch die Bezirksverwaltungsbehörde um Hilfe bitten kann.
- Als Exekutionstitel dienen neben Rückstandsausweisen auch Zahlungsaufträge mit Bestätigung der Vollstreckbarkeit.
- Pfandrechte zugunsten mehrerer Abgabengläubiger stehen im Rang gleich, und Barauslagen sowie Verkaufserlöse werden anteilig nach den vollstreckbaren Abgabenforderungen getragen bzw. verwendet.
Familienrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum01.07.2020 AbkürzungAbgEO Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht Text§ 2.Paragraph 2,
SchlagworteAnwendungsbereich Zuletzt aktualisiert am31.10.2019 Gesetzesnummer10003825 DokumentnummerNOR40218044