Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Algerien)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Abkommen regelt die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen den Vertragsparteien, um ein stabiles Umfeld für Investoren zu schaffen. Es definiert wichtige Begriffe im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Investitionen.
Für wen: Natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzen und im Hoheitsgebiet der anderen Partei investieren; Gesellschaften, die gemäß den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurden und im Hoheitsgebiet der anderen Partei investieren.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Handels- und Gesellschaftsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Definition von "Investor", sowohl natürliche Personen als auch Gesellschaften.
- Die umfassende Definition von "Investition", einschließlich verschiedener Vermögenswerte und Rechte.
- Die Definition von "Gesellschaft" als juristische Person.
- Die Definition von "Erträgen" aus Investitionen und "Hoheitsgebiet".
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzen und im Hoheitsgebiet der anderen Partei investieren.
- Gesellschaften, die gemäß den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurden und im Hoheitsgebiet der anderen Partei investieren.
Was sind die Eckpunkte?
- Ein "Investor" ist eine natürliche Person oder Gesellschaft einer Vertragspartei, die in der anderen Vertragspartei investiert.
- Eine "Investition" umfasst alle Vermögenswerte wie bewegliche und unbewegliche Sachen, Aktien, Forderungen, geistige Eigentumsrechte und Konzessionen.
- "Gesellschaft" schließt juristische Personen wie Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften und Joint Ventures ein.
- "Erträge" sind Beträge, die eine Investition erbringt, wie Gewinne, Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren.
Handels- und Gesellschaftsrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Algerien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 5/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2006, TypVertrag - Algerien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum01.01.2006 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen TextARTIKEL 1DefinitionenFür die Zwecke dieses Abkommens
SchlagworteGeschäftsgeheimnis, Privateigentum Zuletzt aktualisiert am06.03.2025 Gesetzesnummer20004540 DokumentnummerNOR40074024