Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen den Vertragsparteien und definiert dabei wichtige Begriffe wie „Investition“ und „Investor“. Es soll Investoren Rechtssicherheit geben und ihre Vermögenswerte schützen.
Was es regelt
- Die Definition von „Investition“, einschließlich verschiedener Vermögenswerte wie Eigentum, Anteilsrechte und geistige Schutzrechte.
- Die Definition von „Investor“, die natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften umfasst.
- Die Bedeutung von „damit verbundenen Aktivitäten“ im Zusammenhang mit Investitionen.
- Die Definition von „Erträgen“ aus Investitionen, wie Gewinne und Dividenden.
Wen es betrifft
- Natürliche Personen, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und in der anderen Vertragspartei investieren.
- Juristische Personen oder Personengesellschaften, die in einer Vertragspartei gegründet wurden und in der anderen Vertragspartei investieren.
Eckpunkte
- Eine „Investition“ umfasst alle Vermögenswerte, insbesondere Eigentum, Anteilsrechte, Geldansprüche, geistige Schutzrechte und öffentlich-rechtliche Konzessionen.
- Ein „Investor“ kann eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personengesellschaft sein, die in einer Vertragspartei ansässig ist und in der anderen Vertragspartei investiert.
- „Erträge“ aus Investitionen sind Beträge wie Gewinne, Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren.
- „Ohne ungebührliche Verzögerung“ bedeutet den üblichen Zeitraum für die Erfüllung notwendiger Formalitäten bei Transferzahlungen.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Belarus) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 74/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 2002, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum01.06.2002 TextARTIKEL 1DefinitionenFür die Zwecke dieses Abkommens
(1)Absatz eins,umfasst der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte und zwar insbesondere, aber nicht ausschließlich: a)Litera a Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte und ähnliche Rechte; b)Litera b Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen; c)Litera c Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat; d)Litera d geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich, aber nicht nur, Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Handelsnamen, Goodwill und Geschäftsgeheimnisse, einschließlich Know-how; e)Litera e öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung, Aufbereitung, Gewinnung oder die Ausbeutung von Naturschätzen. Eine in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei erfolgte Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investitionen.
(2)Absatz 2,bezeichnet der Begriff „Investor“ a)Litera a jede natürliche Person, die Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt; b)Litera b jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt; c)Litera c jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder eines Drittstaates gegründet wurde und in der ein unter a) oder b) genannter Investor einen maßgeblichen Einfluss hat.
(3)Absatz 3,bezeichnet der Begriff „damit verbundene Aktivitäten“ Aktivitäten, die mit einer Investition im Zusammenhang stehen und in Übereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen und Rechtsvorschriften der als Gastland fungierenden Vertragspartei durchgeführt werden.
(4)Absatz 4,bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.
(5)Absatz 5,bezeichnet „ohne ungebührliche Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum.
(6)Absatz 6,bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates, über das dieser Staat in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausüben kann.