Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Katastrophenfall, insbesondere die vereinfachte Ein- und Ausfuhr von Ausrüstung und Medikamenten. Es tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Was es regelt
- Die vorübergehende Ein- und Ausfuhr sowie den Transport von Schutz-, Rettungs- und sonstiger Ausrüstung im Katastrophenfall.
- Die Mitnahme von Ausrüstung und Vorräten durch Rettungsteams zur Selbstversorgung.
- Die Einfuhr von Medikamenten, die Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen enthalten, für dringende medizinische Hilfe.
- Die Verfahren für die Ein- und Ausfuhr von Ausrüstung für gemeinsame Aus- und Fortbildungen.
Wen es betrifft
- Die Parteien des Abkommens (Österreich und Serbien).
- Rettungsteams und einzelne Experten, die internationale Hilfe leisten.
Eckpunkte
- Im Katastrophenfall werden die Verfahren für die vorübergehende Ein- und Ausfuhr von Ausrüstung vereinfacht.
- Der Leiter des Rettungsteams muss eine Liste der Ausrüstung vorlegen.
- Verbote und Beschränkungen für Handelswaren gelten nicht für die Ein- und Ausfuhr von Schutz-, Rettungs- und sonstiger Ausrüstung im Katastrophenfall.
- Medikamente, die Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen enthalten, dürfen nur in den für dringende medizinische Hilfe erforderlichen Mengen importiert und nur unter Aufsicht medizinischer Fachkräfte verwendet werden.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 173/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2024, TypVertrag – Serbien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 9Artikel 9 Inkrafttretensdatum01.01.2025 Index49/12 Zivilschutz TextArtikel 9Vorübergehende Ein- und Ausfuhr von Schutz-, Rettungs- und sonstiger Ausrüstung
(1)Absatz eins,Im Katastrophenfall vereinfachen die Parteien die Verfahren für die vorübergehende Ein- und Ausfuhr und den Transport von Schutz-, Rettungs- und sonstiger Ausrüstung über ihre Staatsgrenzen. Beim Überschreiten der Staatsgrenze des Empfangsstaats müssen der Leiter des Rettungsteams und einzelne Experten der zuständigen Behörde des Empfangsstaats eine Liste der Schutz-, Rettungs- und sonstigen Ausrüstung vorlegen.
(2)Absatz 2,Die Rettungsteams und einzelnen Experten, die Hilfe leisten, können Schutz-, Rettungs- und sonstige Ausrüstung, die sie für die Erbringung internationaler Hilfeleistungen benötigen, sowie die für die Befriedigung ihrer eigenen Bedürfnisse und die Sicherstellung der Selbstversorgung der Teams jenseits der Staatsgrenze des Empfangsstaats notwendigen Mittel und Vorräte [mit]nehmen.
(3)Absatz 3,Die für die vorübergehende Ein- und Ausfuhr von Handelswaren geltenden Verbote und Beschränkungen gelten nicht für die Ein- und Ausfuhr von Schutz-, Rettungs- und sonstiger Ausrüstung in den Empfangsstaat. Sollte Schutz-, Rettungs- und sonstige Ausrüstung nicht verwendet werden, muss sie in den Entsendestaat rückgeführt werden. Falls Schutz-, Rettungs- und sonstige Ausrüstung als Hilfe im Empfangsstaat verbleibt, muss die zuständige Behörde des Empfangsstaats über Art, Menge und Ort dieser Ausrüstung benachrichtigt werden. Diese Behörde leitet diese Informationen an die zuständigen Zollbehörden weiter. In diesem Fall gelten die Regelungen des Empfangsstaats.
(4)Absatz 4,Die Vorschriften von Absatz 3 dieses Artikels gelten auch für die Einfuhr von Medikamenten in den Empfangsstaat, die Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen enthalten, und für die Rückgabe nicht verwendeter Mengen solcher Medikamente an den Entsendestaat. Die Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen im Rahmen internationaler Abkommen wird nicht als Ein- und Ausfuhr von Waren im Außenhandel angesehen. Medikamente, die Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen enthalten, dürfen nur in den Mengen importiert werden, die für dringende medizinische Hilfe erforderlich sind, und sie dürfen nur unter der Aufsicht medizinischer Fachkräfte mit sachgerechter medizinischer Ausbildung gemäß den Regelungen des Empfangsstaats verwendet werden.
(5)Absatz 5,Die Parteien vereinfachen die Verfahren für die vorübergehende Ein- und Ausfuhr und den Transport von Schutz-, Rettungs- und sonstiger Ausrüstung über ihre Staatsgrenzen, um gemeinsame Aus- und Fortbildungen im Bereich Schutz und Rettung nach Artikel 3 dieses Abkommens durchzuführen. SchlagworteEinfuhr, Schutzausrüstung, Rettungsausrüstung Zuletzt aktualisiert am06.11.2024 Gesetzesnummer20012722 DokumentnummerNOR40266174