Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Jemen)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Abkommen regelt die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen zwei Vertragsparteien, insbesondere in Bezug auf Investitionen, die von Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei getätigt werden.
Für wen: Natürliche Personen, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren; Juristische Personen oder Rechtssubjekte, die gemäß den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurden und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Definitionen von "Investor einer Vertragspartei" und "Investition durch einen Investor einer Vertragspartei".
- Umfang der Vermögenswerte, die als Investition gelten.
- Definition von "Erträgen" aus Investitionen.
- Definition des "Hoheitsgebiets" jeder Vertragspartei.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Natürliche Personen, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren.
- Juristische Personen oder Rechtssubjekte, die gemäß den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurden und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren.
Was sind die Eckpunkte?
- Ein "Investor einer Vertragspartei" kann eine natürliche oder juristische Person sein, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
- Eine "Investition" umfasst alle Vermögenswerte, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, wie Unternehmen, Anteilsrechte, Forderungen, geistige Eigentumsrechte und andere Eigentumsrechte.
- "Erträge" sind Beträge, die eine Investition erbringt, wie Gewinne, Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren.
- Das "Hoheitsgebiet" einer Vertragspartei umfasst Land, Gewässer und Luftraum, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Jemen) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 44/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2004, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum01.07.2004 TextKAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGENARTIKEL 1DefinitionenFür die Zwecke dieses Abkommens