5. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Möglichkeit, in gerichtlichen Verfahren, die sich auf die Nichtigerklärung oder Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen oder Verfügungen beziehen, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Es legt fest, unter welchen Bedingungen ein Kläger sein Klagebegehren auf Schadenersatz ändern kann und wann ein solcher Anspruch verjährt.
Für wen: Kläger in gerichtlichen Verfahren, die die Nichtigerklärung oder Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses oder einer Verfügung anstreben; Öffentliche Verwalter, deren schuldhaftes, rechtswidriges Verhalten zu einem Schaden geführt hat.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Familienrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Änderung eines Klagebegehrens auf Schadenersatz in gerichtlichen Verfahren.
- Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Schadenersatz bei schuldhaftem, rechtswidrigem Verhalten eines öffentlichen Verwalters.
- Die Einholung einer Äußerung des Bundesministeriums für Finanzen durch das Gericht in bestimmten Fällen.
- Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Kläger in gerichtlichen Verfahren, die die Nichtigerklärung oder Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses oder einer Verfügung anstreben.
- Öffentliche Verwalter, deren schuldhaftes, rechtswidriges Verhalten zu einem Schaden geführt hat.
Was sind die Eckpunkte?
- Ein Kläger kann sein Klagebegehren auf Ersatz des ihm zugefügten Schadens ändern, wenn eine Einwendung gemäß § 4 Abs. 1 erhoben wird.
- Schadenersatz wird zugesprochen, wenn der Schaden durch schuldhaftes, rechtswidriges Verhalten des öffentlichen Verwalters verursacht wurde.
- Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt, wenn die Klage auf Nichtigerklärung oder Feststellung der Nichtigkeit nicht innerhalb von drei Jahren ab Fassung des Beschlusses oder der Verfügung eingebracht wurde.
- Schadenersatz kann nicht gefordert werden, wenn dies nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen ausgeschlossen ist.
Familienrecht
Gesetzestext
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RIS Dokument Kurztitel5. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 16/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5 Inkrafttretensdatum01.01.1991 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung Text§ 5.Paragraph 5,
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000310 DokumentnummerNOR12013408 alte DokumentnummerN1199110375L