Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Beförderung von gefährlichen Abfällen und legt fest, welche Dokumente dabei mitzuführen sind und wie im Falle einer nicht bestimmungsgemäßen Zustellung vorzugehen ist.
Für wen: Transporteure von gefährlichen Abfällen; Abfallbesitzer, die gefährliche Abfälle intern transportieren.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Familienrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Dokumentationspflichten bei der Beförderung von gefährlichen Abfällen.
- Die Mitführung von Begleitscheinen oder Notifizierungs- und Begleitformularen.
- Die Übermittlung von Begleitscheindaten an ein Register vor Beginn der Beförderung.
- Das Vorgehen, wenn gefährliche Abfälle nicht bestimmungsgemäß zugestellt werden können.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Transporteure von gefährlichen Abfällen.
- Abfallbesitzer, die gefährliche Abfälle intern transportieren.
Was sind die Eckpunkte?
- Bei der Beförderung gefährlicher Abfälle (ausgenommen Problemstoffe) müssen Begleitscheine oder Notifizierungs- und Begleitformulare mitgeführt werden.
- Bei grenzüberschreitender, nicht notifizierungspflichtiger Verbringung sind die Informationen gemäß Art. 18 Abs. 1 der EG-VerbringungsV mitzuführen.
- Bei internem Transport sind Unterlagen mit Angaben zum Abfall, Name und Anschrift des Abfallbesitzers und den Bestimmungsort mitzuführen.
- Diese Dokumente müssen auf Verlangen Behörden, Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 82) oder Zollorganen (§ 83) vorgezeigt werden.
- Können gefährliche Abfälle nicht bestimmungsgemäß zugestellt werden, muss der Transporteur diese dem Übergeber zurückstellen oder auf eigene Kosten behandeln lassen.
Familienrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2008, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 19Paragraph 19 Inkrafttretensdatum10.04.2008 Außerkrafttretensdatum10.12.2021 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextBeförderung von gefährlichen Abfällen§ 19.Paragraph 19,
SchlagworteNotifizierungsformular Zuletzt aktualisiert am13.12.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40097105