Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten und Kasachstan im Bereich des Handels mit Rohstoffen und Energiegütern. Es zielt darauf ab, die Zusammenarbeit zu stärken und das gegenseitige Verständnis in diesem Sektor zu fördern.
Für wen: Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten; Kasachstan.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Handels- und Gesellschaftsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Stärkung der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Verständnisses im Handel mit Rohstoffen und Energiegütern.
- Die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für ausländische Direktinvestitionen in die Erzeugung und den Handel mit Rohstoffen und Energiegütern.
- Fragen des bilateralen und internationalen Handels, einschließlich Handelsverzerrungen und umwelt- und entwicklungspolitische Fragen.
- Die soziale Verantwortung von Unternehmen im Einklang mit internationalen Standards.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten.
- Kasachstan.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Zusammenarbeit basiert auf den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung.
- Es sollen nicht handelsverzerrende Regeln gewährleistet werden.
- Die Zusammenarbeit umfasst den Austausch von Daten und Informationen über den rechtlichen Rahmen für die Rohstoff- und Energiesektoren.
- Eine Vertragspartei kann Ad-hoc-Sitzungen oder -Austausche zu Rohstoffen und Energiegütern beantragen.
Handels- und Gesellschaftsrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 148Artikel 148 Inkrafttretensdatum01.03.2020 Index59/04 EU - EWR TextARTIKEL 148Zusammenarbeit in den Bereichen Rohstoffe und Energiegüter(1)Absatz eins,Unbeschadet der Artikel 204 bis 208 kommen die Vertragsparteien überein, die Zusammenarbeit und die Förderung des gegenseitigen Verständnisses im Bereich des Handels mit Rohstoffen und Energiegütern zu stärken.
SchlagworteKonfliktgebiet Zuletzt aktualisiert am12.08.2020 Gesetzesnummer20011102 DokumentnummerNOR40222096