Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Durchführung von Testungen und Erhebungen durch das BIFIE und legt dabei strenge Regeln für den Datenschutz fest.
Was es regelt
- Die Durchführung von Testungen und Erhebungen gemäß § 1 und § 2.
- Die Rolle des Bundesinstituts für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) als Auftraggeber.
- Die Datensicherheit bei diesen Testungen und Erhebungen.
- Die Anonymisierung von Daten und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen über Datensicherheitsmaßnahmen.
Wen es betrifft
- Das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE).
- Schülerinnen und Schüler, die an den Testungen teilnehmen.
Eckpunkte
- Das BIFIE ist für die Durchführung der Testungen und Erhebungen zuständig.
- Testungen und Erhebungen dürfen keinen direkten Personenbezug aufweisen.
- Ein direkter Personenbezug ist nur bei Testungen (§ 1) für einen Zeitraum von acht Monaten durch die Schülerin oder den Schüler selbst zulässig.
- Indirekt personenbezogene Daten aus Erhebungen (§ 2) müssen spätestens am 31. Dezember 2021 anonymisiert werden.
- Aufzeichnungen über Datensicherheitsmaßnahmen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel8. BIFIE-Erhebungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 41/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2018, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3 Inkrafttretensdatum10.03.2018 Außerkrafttretensdatum31.12.2021 Index70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht TextAuftraggeber, Datensicherheit§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Mit der Durchführung der Testungen gemäß § 1 und der Erhebungen gemäß § 2 ist das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) gemäß dem Art. 1 des BIFIE-Gesetzes 2008, BGBl. I Nr. 25/2008, betraut; es handelt als Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000.Mit der Durchführung der Testungen gemäß Paragraph eins und der Erhebungen gemäß Paragraph 2, ist das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) gemäß dem Artikel eins, des BIFIE-Gesetzes 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2008,, betraut; es handelt als Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000.
(2)Absatz 2,Die Testungen und Erhebungen dürfen keinen direkten Personenbezug aufweisen. Durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie zB Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzungen, Belehrung, geeignete Verschlüsselungstechniken) ist sicherzustellen, dass in keiner Phase der Durchführung der Testungen und der Erhebungen sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung der Datensätze ein direkter Personenbezug, außer hinsichtlich der Testungen (§ 1) für einen Zeitraum von acht Monaten durch die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler selbst, hergestellt werden kann. Die bei den Erhebungen gemäß § 2 gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten sind spätestens mit
- Dezember 2021 zu anonymisieren. Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.Die Testungen und Erhebungen dürfen keinen direkten Personenbezug aufweisen. Durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie zB Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzungen, Belehrung, geeignete Verschlüsselungstechniken) ist sicherzustellen, dass in keiner Phase der Durchführung der Testungen und der Erhebungen sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung der Datensätze ein direkter Personenbezug, außer hinsichtlich der Testungen (Paragraph eins,) für einen Zeitraum von acht Monaten durch die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler selbst, hergestellt werden kann. Die bei den Erhebungen gemäß Paragraph 2, gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten sind spätestens mit
- Dezember 2021 zu anonymisieren. Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren sind. Zuletzt aktualisiert am12.03.2018 Gesetzesnummer20010155 DokumentnummerNOR40200519