Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Montenegro)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Abkommen regelt die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen den Vertragsparteien, insbesondere in Bezug auf Montenegro. Es definiert, was als Investition gilt, wer als Investor betrachtet wird und welche Erträge daraus entstehen können.
Für wen: Natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren; Juristische Personen oder Personengesellschaften, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei geschaffen wurden und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Familienrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Definition von "Investition", einschließlich beweglicher und unbeweglicher Sachen, Wertpapieren, Geldforderungen, geistigen Schutzrechten und Konzessionen.
- Die Definition von "Investor", sowohl für natürliche als auch für juristische Personen und Personengesellschaften.
- Die Definition von "Erträgen" aus Investitionen, wie Gewinne, Zinsen und Dividenden.
- Die Definition des "Hoheitsgebiets" einer Vertragspartei.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren.
- Juristische Personen oder Personengesellschaften, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei geschaffen wurden und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren.
Was sind die Eckpunkte?
- Eine "Investition" umfasst alle Vermögenswerte, die von einem Investor einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Gesetzen veranlagt wurden.
- Ein "Investor" kann eine natürliche Person mit Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei oder eine juristische Person/Personengesellschaft sein, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei geschaffen wurde.
- "Erträge" sind Beträge, die eine Investition erbringt, wie Gewinne, Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren.
- "Hoheitsgebiet" umfasst das Landgebiet sowie Meeresgebiete und den Meeresuntergrund, über die eine Vertragspartei Hoheitsrechte ausübt.
Familienrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Montenegro) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 151/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2002, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum03.06.2006 TextArtikel 1DefinitionenFür die Zwecke dieses Abkommens