Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Ägypten)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Enteignung von Investitionen von Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und legt die Bedingungen für eine solche Enteignung sowie die Entschädigung fest.
Für wen: Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei liegen; Vertragsparteien, die Investitionen enteignen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Bedingungen, unter denen Investitionen enteignet werden dürfen.
- Die Höhe und Art der Entschädigung bei Enteignung.
- Das Recht des Investors, die Enteignung und die Entschädigung überprüfen zu lassen.
- Die Enteignung von Vermögenswerten einer Gesellschaft, an der ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei liegen.
- Vertragsparteien, die Investitionen enteignen.
Was sind die Eckpunkte?
- Enteignungen sind nur zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung zulässig.
- Die Entschädigung muss dem gerechten Marktwert der Investition entsprechen, ermittelt nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen (z.B. investiertes Kapital, Wiederbeschaffungswert, Wertzunahme, laufende Erträge, Goodwill).
- Bei verzögerter Zahlung der Entschädigung sind Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zur tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz zu leisten.
- Die Entschädigung wird unverzüglich in einer frei konvertierbaren Währung geleistet und ist ohne Verzögerung frei transferierbar.
- Der Investor hat das Recht, die Rechtmäßigkeit der Enteignung und die Höhe der Entschädigung überprüfen zu lassen, entweder durch nationale Organe oder ein internationales Schiedsgericht.
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Ägypten) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 73/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2002, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4 Inkrafttretensdatum29.04.2002 TextArtikel 4Enteignung und Entschädigung(1)Absatz eins,Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung enteignet werden.