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Europaius

Abgabenexekutionsordnung

Worum geht es in dieser Vorschrift?

Dieses Gesetz regelt, wie öffentliche Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche von den Abgabenbehörden eingetrieben werden. Es legt fest, welche Vollstreckungsverfahren dafür angewendet werden dürfen.

Für wen: Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden; Abgabenschuldner.

Auf einen Blick

Land
Österreich
Rechtsgebiet
Insolvenz und Vollstreckung
Quelle
ris.bka.gv.at
Text abgerufen
Erklärung aktualisiert

Was regelt diese Vorschrift?

  • Die Einbringung von öffentlichen Abgaben, Beiträgen und Nebenansprüchen.
  • Die Durchführung von abgabenbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren.
  • Welche Arten von Vollstreckungen abgabenbehördlich oder gerichtlich durchgeführt werden können.
  • Das Verfahren zur Erlangung eines Vermögensverzeichnisses.

Wen betrifft diese Vorschrift?

  • Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden.
  • Abgabenschuldner.

Was sind die Eckpunkte?

  • Öffentliche Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche werden im abgabenbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht.
  • Eine Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen, nicht grundbücherlich gesicherte Geldforderungen und Ansprüche auf Herausgabe beweglicher Sachen kann abgabenbehördlich oder gerichtlich erfolgen.
  • Bei allen anderen Vollstreckungsarten ist nur ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren zulässig.
  • Abgabenbehördliche Vollstreckungsverfahren sind jene, die die Abgabenbehörden selbst zur Einbringung und Sicherung öffentlicher Abgaben durchführen.

Insolvenz und Vollstreckung

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Insolvenz und Vollstreckung

Gesetzestext

Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3 Inkrafttretensdatum01.07.2020 AbkürzungAbgEO Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht Text§ 3.Paragraph 3,

(1)Absatz eins,Die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche werden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 im abgabenbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht.Die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche werden nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 im abgabenbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht.
(2)Absatz 2,Eine Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen, auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen kann im abgabenbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren durchgeführt werden.
(3)Absatz 3,Bei allen übrigen Vollstreckungsarten ist nur ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren zulässig. Die Durchführung eines solchen Verfahrens schließt die gleichzeitige Durchführung eines abgabenbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens gemäß Abs. 2 nicht aus. Das Verfahren zur Erlangung eines Vermögensverzeichnisses ist, wenn der Abgabenschuldner der Aufforderung nach § 31a nicht entspricht, nach den Bestimmungen der §§ 47 bis 49 EO abzuführen.Bei allen übrigen Vollstreckungsarten ist nur ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren zulässig. Die Durchführung eines solchen Verfahrens schließt die gleichzeitige Durchführung eines abgabenbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens gemäß Absatz 2, nicht aus. Das Verfahren zur Erlangung eines Vermögensverzeichnisses ist, wenn der Abgabenschuldner der Aufforderung nach Paragraph 31 a, nicht entspricht, nach den Bestimmungen der Paragraphen 47 bis 49 EO abzuführen.
(4)Absatz 4,Abgabenbehördliche Vollstreckungsverfahren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Verfahren, die die Abgabenbehörden (Abs. 1) zur Einbringung und Sicherung öffentlicher Abgaben selbst durchzuführen haben.Abgabenbehördliche Vollstreckungsverfahren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Verfahren, die die Abgabenbehörden (Absatz eins,) zur Einbringung und Sicherung öffentlicher Abgaben selbst durchzuführen haben.

Zuletzt aktualisiert am31.10.2019 Gesetzesnummer10003825 DokumentnummerNOR40218045

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.