Abgabenexekutionsordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt, wie öffentliche Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche von den Abgabenbehörden eingetrieben werden. Es legt fest, welche Vollstreckungsverfahren dafür angewendet werden dürfen.
Für wen: Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden; Abgabenschuldner.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Insolvenz und Vollstreckung
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Einbringung von öffentlichen Abgaben, Beiträgen und Nebenansprüchen.
- Die Durchführung von abgabenbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren.
- Welche Arten von Vollstreckungen abgabenbehördlich oder gerichtlich durchgeführt werden können.
- Das Verfahren zur Erlangung eines Vermögensverzeichnisses.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden.
- Abgabenschuldner.
Was sind die Eckpunkte?
- Öffentliche Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche werden im abgabenbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht.
- Eine Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen, nicht grundbücherlich gesicherte Geldforderungen und Ansprüche auf Herausgabe beweglicher Sachen kann abgabenbehördlich oder gerichtlich erfolgen.
- Bei allen anderen Vollstreckungsarten ist nur ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren zulässig.
- Abgabenbehördliche Vollstreckungsverfahren sind jene, die die Abgabenbehörden selbst zur Einbringung und Sicherung öffentlicher Abgaben durchführen.
Insolvenz und Vollstreckung
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3 Inkrafttretensdatum01.07.2020 AbkürzungAbgEO Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht Text§ 3.Paragraph 3,
Zuletzt aktualisiert am31.10.2019 Gesetzesnummer10003825 DokumentnummerNOR40218045