Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen zwei Vertragsparteien, insbesondere zwischen Österreich und Slowenien. Es legt fest, was als Investition und Investor gilt und welche Rechte und Schutzmaßnahmen damit verbunden sind.
Was es regelt
- Definitionen von "Investition", "Investor", "Ertrag" und "Enteignung".
- Welche Vermögenswerte als Investitionen gelten, von beweglichen Sachen bis zu gewerblichen Schutzrechten.
- Wer als Investor gilt, sowohl natürliche als auch juristische Personen.
- Was unter Enteignung zu verstehen ist.
Wen es betrifft
- Natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren.
- Juristische Personen oder Personengesellschaften, die in einer Vertragspartei gegründet wurden und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren.
Eckpunkte
- Eine "Investition" umfasst alle Vermögenswerte, die ein Investor in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei veranlagt.
- Dazu gehören insbesondere bewegliche und unbewegliche Sachen, Anteilsrechte, Ansprüche auf Geld, Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte und öffentlich-rechtliche Konzessionen.
- Eine rechtliche Erweiterung oder Veränderung einer Investition gilt als neue Investition.
- "Ertrag" sind die Beträge, die eine Investition erbringt, wie Gewinne, Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren.
- "Enteignung" umfasst jede Maßnahme der Entziehung des Eigentums oder eine Beschränkung mit gleicher Wirkung.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Slowenien) KundmachungsorganBGBl. Nr. 152/1991 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 1/2002Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2002, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum01.11.1993 Außerkrafttretensdatum31.12.2002 BeachteDie Bezeichnungen „Republik Slowenien'' bzw. „slowenisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien, „FVRJ'', „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien'' oder „SFRJ'' bzw. „jugoslawisch''. TextArtikel 1 Definitionen Für die Zwecke dieses Abkommens