Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Gleichbehandlung von juristischen Personen der Vertragsparteien und Drittstaaten in Bezug auf Niederlassung und Geschäftstätigkeit. Es stellt sicher, dass keine Vertragspartei die juristischen Personen der anderen Vertragspartei schlechter behandelt als die juristischen Personen eines Drittlandes.
Für wen: Juristische Personen der EU und ihrer Mitgliedstaaten; Juristische Personen Kasachstans.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Behandlung von juristischen Personen bei ihrer Niederlassung.
- Die Behandlung von juristischen Personen bei ihrer Geschäftstätigkeit im Gebiet der anderen Vertragspartei.
- Die Gewährung von Vorteilen aus Local-Content-Regelungen an juristische Personen der Europäischen Union in Kasachstan.
- Die Behandlung von Tochtergesellschaften juristischer Personen der Europäischen Union in Kasachstan in Bezug auf strategische Ressourcen und Objekte.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Juristische Personen der EU und ihrer Mitgliedstaaten.
- Juristische Personen Kasachstans.
Was sind die Eckpunkte?
- Jede Vertragspartei muss juristischen Personen der anderen Vertragspartei bei der Niederlassung und Geschäftstätigkeit eine nicht weniger günstige Behandlung gewähren als juristischen Personen eines Drittlandes.
- Kasachstan muss juristischen Personen der EU, die dort niedergelassen sind, unverzüglich und ohne Einschränkung alle Vorteile aus Local-Content-Regelungen gewähren, die es WTO-Mitgliedstaaten gewährt.
- Ausnahmen von der Gleichbehandlung gelten für Abkommen über wirtschaftliche Integration, Freihandelsabkommen, Doppelbesteuerungsabkommen oder Steuerabkommen.
- Kasachstan darf Tochtergesellschaften juristischer Personen der EU in Bezug auf strategische Ressourcen und Objekte nicht schlechter behandeln als Tochtergesellschaften von Drittland-Juristen.
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 45Artikel 45 Inkrafttretensdatum01.03.2020 Index59/04 EU - EWR TextARTIKEL 45Meistbegünstigung(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährt juristischen Personen der anderen Vertragspartei im Hinblick auf ihre Niederlassung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie juristischen Personen eines Drittlandes gewährt.
Zuletzt aktualisiert am12.08.2020 Gesetzesnummer20011102 DokumentnummerNOR40221993