Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Schutz von Investitionen von Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vor Enteignung und legt die Bedingungen für eine Entschädigung fest.
Was es regelt
- Den Schutz von Investitionen vor Verstaatlichung, Enteignung oder ähnlichen Maßnahmen.
- Die Voraussetzungen für eine zulässige Enteignung (öffentliches Interesse, rechtmäßiges Verfahren, Nichtdiskriminierung).
- Die Art und Weise der Entschädigung bei Enteignung, einschließlich Höhe, Zinsen und Transfermodalitäten.
- Das Recht des Investors, die Rechtmäßigkeit der Enteignung und die Höhe der Entschädigung überprüfen zu lassen.
Wen es betrifft
- Investoren einer Vertragspartei, die Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätigen.
- Vertragsparteien, die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei enteignen.
Eckpunkte
- Enteignungen sind nur zulässig, wenn sie einem öffentlichen Interesse dienen, auf einem rechtmäßigen Verfahren basieren, nicht diskriminierend sind und mit einer umgehenden, angemessenen und wirksamen Entschädigung verbunden sind.
- Die Entschädigung muss dem tatsächlichen Marktwert der Investition unmittelbar vor der Enteignung entsprechen und Zinsen auf Basis des LIBOR Satzes oder eines äquivalenten Wertes beinhalten.
- Die Entschädigung muss umgehend geleistet, tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein, in der ursprünglichen oder einer anderen konvertierbaren Währung.
- Investoren haben das Recht, die Rechtmäßigkeit der Enteignung und die Höhe der Entschädigung durch zuständige Organe oder ein internationales Schiedsgericht überprüfen zu lassen.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Belarus) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 74/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 2002, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4 Inkrafttretensdatum01.06.2002 TextARTIKEL 4Enteignung und Entschädigung
(1)Absatz eins,Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht verstaatlicht, enteignet oder Maßnahmen, deren Auswirkungen einer Verstaatlichung oder Enteignung gleichkommen würde (im Folgenden „Enteignung“ genannt) unterworfen werden, es sei denn zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung sowie in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und wirksamen Entschädigung. Eine derartige Entschädigung hat dem tatsächlichen Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Enteignung oder bevor die drohende Enteignung öffentlich bekannt wurde, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, zu entsprechen, beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung berechnet auf der Basis des LIBOR Satzes oder eines äquivalenten Wertes, wird umgehend geleistet, ist tatsächlich verwertbar und frei transferierbar. Derartige Transfers werden ohne ungebührliche Verzögerung in der konvertierbaren Währung, in der die Investition ursprünglich getätigt wurde oder in einer anderen konvertierbaren Währung, auf die sich der Investor und die betreffende Vertragspartei einigen, geleistet. Die Maßnahmen zur Festlegung und Zahlung einer derartigen Entschädigung erfolgen in geeigneter Weise nicht später als zum Zeitpunkt der Enteignung.
(2)Absatz 2,Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei gilt und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dergestalt an, dass die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.
(3)Absatz 3,Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, überprüfen zu lassen.
(4)Absatz 4,Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung und die Zahlungsmodalitäten entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.