11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Ermittlung des Richtwertes für verschiedene bewegliche körperliche Sachen, Kunstwerke und Bargeldbeträge, die im Zusammenhang mit einem Staatsvertrag stehen. Es legt fest, wie der Wert dieser Gegenstände zum Stichtag 1. Jänner 1945 in Österreich zu bestimmen ist.
Für wen: Personen, die bewegliche körperliche Sachen, Kostbarkeiten, Kunstwerke oder Bargeldbeträge besitzen, deren Wert nach diesem Gesetz ermittelt werden muss; Personen, die Entschädigungen für gemäß Artikel 27 § 2 eines Staatsvertrages beschlagnahmte, zurückbehaltene oder liquidierte Bargeldbeträge erhalten sollen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Familienrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Ermittlung des Richtwertes für bewegliche körperliche Sachen.
- Die Bestimmung des Richtwertes für Kostbarkeiten aus Edelmetall und Edelsteinen sowie Goldmünzen.
- Die Festlegung des Richtwertes für Kunstwerke, Kunstsammlungen und Gegenstände mit Seltenheitswert.
- Die Ermittlung der Entschädigung für beschlagnahmte, zurückbehaltene oder liquidierte Bargeldbeträge.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die bewegliche körperliche Sachen, Kostbarkeiten, Kunstwerke oder Bargeldbeträge besitzen, deren Wert nach diesem Gesetz ermittelt werden muss.
- Personen, die Entschädigungen für gemäß Artikel 27 § 2 eines Staatsvertrages beschlagnahmte, zurückbehaltene oder liquidierte Bargeldbeträge erhalten sollen.
Was sind die Eckpunkte?
- Der Richtwert für bewegliche körperliche Sachen beträgt 60 v. H. des am 1. Jänner 1945 festgesetzten Preises.
- Für neuwertige Sachen, die zum Verkauf in einem gewerblichen Betrieb bestimmt waren, beträgt der Richtwert 80 v. H. des festgestellten Preises.
- Der Richtwert für Kostbarkeiten aus Edelmetall und Edelsteinen ist der Materialwert, den die Sache am 1. Jänner 1945 gehabt hätte.
- Bei Kunstwerken und Gegenständen mit Seltenheitswert, deren Ausfuhr aus Jugoslawien am 28. November 1955 gesetzlichen Beschränkungen unterlag, ist der Entschädigungswert gleich dem Richtwert.
Familienrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 195/1962Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 28Paragraph 28 Inkrafttretensdatum01.09.1962 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung Text§ 28.Paragraph 28,
SchlagworteAntiquitäten Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000369 DokumentnummerNOR12006216 alte DokumentnummerN11962128310