Abkommen über die Förderung und den Schutz der Investitionen (Tunesien)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Abkommen regelt die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen den Vertragsparteien, um ein günstiges Investitionsklima zu schaffen.
Für wen: Natürliche Personen, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren; Juristische Personen oder Personengesellschaften, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurden und dort ihren Sitz haben, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Handels- und Gesellschaftsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Definitionen von Investitionen, Investoren und Erträgen.
- Umfang von Vermögenswerten, die als Investitionen gelten.
- Arten von Personen und Gesellschaften, die als Investoren anerkannt werden.
- Was unter "Enteignung" zu verstehen ist.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Natürliche Personen, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren.
- Juristische Personen oder Personengesellschaften, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurden und dort ihren Sitz haben, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren.
Was sind die Eckpunkte?
- "Investitionen" umfassen Vermögenswerte aller Art, die gemäß den Rechtsvorschriften des Gastlandes veranlagt oder anerkannt wurden.
- Dazu gehören Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen, Wertpapiere, Ansprüche auf Geld oder Leistungen, gewerbliche Schutzrechte und Konzessionen.
- "Erträge" sind Beträge, die eine Investition erbringt, wie Gewinne, Zinsen, Dividenden, Tantiemen und Lizenzgebühren.
- "Enteignung" schließt Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung ein.
Handels- und Gesellschaftsrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz der Investitionen (Tunesien) KundmachungsorganBGBl. Nr. 694/1996Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1996, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum01.01.1997 TextArtikel 1DefinitionenFür die Zwecke dieses Abkommens