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Abkommen über die Förderung und den Schutz der Investitionen (Tunesien)

Worum geht es in dieser Vorschrift?

Dieses Abkommen regelt die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen den Vertragsparteien, um ein günstiges Investitionsklima zu schaffen.

Für wen: Natürliche Personen, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren; Juristische Personen oder Personengesellschaften, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurden und dort ihren Sitz haben, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren.

Auf einen Blick

Land
Österreich
Rechtsgebiet
Handels- und Gesellschaftsrecht
Quelle
ris.bka.gv.at
Text abgerufen
Erklärung aktualisiert

Was regelt diese Vorschrift?

  • Definitionen von Investitionen, Investoren und Erträgen.
  • Umfang von Vermögenswerten, die als Investitionen gelten.
  • Arten von Personen und Gesellschaften, die als Investoren anerkannt werden.
  • Was unter "Enteignung" zu verstehen ist.

Wen betrifft diese Vorschrift?

  • Natürliche Personen, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren.
  • Juristische Personen oder Personengesellschaften, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurden und dort ihren Sitz haben, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren.

Was sind die Eckpunkte?

  • "Investitionen" umfassen Vermögenswerte aller Art, die gemäß den Rechtsvorschriften des Gastlandes veranlagt oder anerkannt wurden.
  • Dazu gehören Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen, Wertpapiere, Ansprüche auf Geld oder Leistungen, gewerbliche Schutzrechte und Konzessionen.
  • "Erträge" sind Beträge, die eine Investition erbringt, wie Gewinne, Zinsen, Dividenden, Tantiemen und Lizenzgebühren.
  • "Enteignung" schließt Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung ein.

Handels- und Gesellschaftsrecht

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Handels- und Gesellschaftsrecht

Gesetzestext

Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz der Investitionen (Tunesien) KundmachungsorganBGBl. Nr. 694/1996Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1996, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum01.01.1997 TextArtikel 1DefinitionenFür die Zwecke dieses Abkommens

(1)Absatz eins,umfaßt der Begriff „Investitionen“ sämtliche Vermögenswerte aller Art, welche im Gastland gemäß dessen Rechtsvorschriften veranlagt oder anerkannt wurden, und insbesondere, aber nicht ausschließlich: a)Litera a Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte; b)Litera b Wertpapiere, Aktien, Anteilsrechte an und Obligationen von Gesellschaften; c)Litera c Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat; d)Litera d Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, wie Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle sowie Gebrauchsmuster, technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill; e)Litera e öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung und den Abbau von Naturschätzen;
(2)Absatz 2,bezeichnet der Begriff „Investor“: a)Litera a jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt; b)Litera b jede juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
(3)Absatz 3,bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte;
(4)Absatz 4,umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch eine Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung;
(5)Absatz 5,bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ (i)Absatz i, betreffend die Tunesische Republik, das Hoheitsgebiet der Tunesischen Republik; (ii)Absatz i, i, betreffend die Republik Österreich, das Hoheitsgebiet der Republik Österreich.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.