Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die gegenseitige Hilfeleistung bei Natur- oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention zwischen den Vertragsparteien. Es legt spezifische Verfahren für den Grenzübertritt und den Aufenthalt von Hilfsmannschaften und Experten fest.
Was es regelt
- Die Beschleunigung des Grenzübertritts von Hilfsmannschaften und Experten.
- Die Bedingungen für den Grenzübertritt mit Reisepässen und die Ausstellung von Einreisevisa.
- Die Notwendigkeit von offiziellen Dokumenten und Namenslisten für Hilfspersonal.
- Die Befreiung von Beschäftigungsbewilligungen und das Tragen von Uniformen sowie die Nutzung von Warnzeichen.
Wen es betrifft
- Hilfsmannschaften und Experten, die bei Katastrophenhilfe eingesetzt werden.
- Die Vertragsparteien (Staaten), die Hilfe leisten oder Hilfe ersuchen.
Eckpunkte
- Die hilfeersuchende Vertragspartei muss Maßnahmen zur Beschleunigung des Grenzübertritts ergreifen.
- Hilfsmannschaften und Experten müssen gültige Reisepässe für den Grenzübertritt verwenden.
- Einreisevisa sollen ehestmöglich ausgestellt werden, falls die Rechtsordnung dies vorsieht.
- Für die Tätigkeit im Rahmen der Hilfeleistung ist keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Georgien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 174/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2024, TypVertrag – Georgien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 5Artikel 5 Inkrafttretensdatum01.12.2024 Index49/12 Zivilschutz TextArtikel 5Grenzübertritt und Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei