Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt Übergangsbestimmungen für die Abfallwirtschaft, insbesondere im Hinblick auf die Anpassung an neue Vorschriften und die Registrierung von Abfallsammlern und -behandlern. Es stellt sicher, dass bestehende Genehmigungen und Systeme unter bestimmten Bedingungen weitergeführt werden können, während neue Anforderungen schrittweise eingeführt werden.
Was es regelt
- Die Feststellung von Abfallarten durch die Behörde.
- Die Anpassung von Deponien an den Stand der Technik.
- Die Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten für bestimmte Anlagen.
- Die Registrierung von Abfallsammlern und -behandlern.
Wen es betrifft
- Inhaber von Erlaubnissen zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen und Anlageninhaber.
- Betreiber von Deponien und Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen.
- Abfallsammler und -behandler.
Eckpunkte
- Die Behörde stellt auf Antrag fest, welche Abfallarten den Bezeichnungen in der Erlaubnis oder Anlagengenehmigung entsprechen.
- Anlagen mit mehr als 20 Arbeitnehmern, für die kein Abfallwirtschaftskonzept vorliegt, müssen dieses innerhalb von zwölf Monaten erstellen.
- Bestehende Sammel- und Verwertungssysteme dürfen im bisherigen Umfang weiterbetrieben werden, wenn innerhalb von drei Monaten eine Genehmigung beantragt wird.
- Abfallsammler und -behandler, die am 1. Jänner 2005 berechtigt waren, müssen sich bis spätestens 31. Juli 2005 elektronisch im Register registrieren oder schriftlich gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 78Paragraph 78 Inkrafttretensdatum16.02.2011 Außerkrafttretensdatum20.06.2013 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAllgemeine Übergangsbestimmungen§ 78.Paragraph 78,
- Oktober 2007 zu entsprechen. Als bestehend gilt eine IPPC-Behandlungsanlage, wenn sie vor Ablauf des
- Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder ein Genehmigungsverfahren am
- Oktober 1999 anhängig war und die IPPC-Behandlungsanlage bis zum
- Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde. § 57 Abs. 1 gilt sinngemäß.Eine bestehende IPPC-Behandlungsanlage hat den Anforderungen der Paragraphen 43, Absatz 3 und 47 Absatz 3, spätestens am
- Oktober 2007 zu entsprechen. Als bestehend gilt eine IPPC-Behandlungsanlage, wenn sie vor Ablauf des
- Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder ein Genehmigungsverfahren am
- Oktober 1999 anhängig war und die IPPC-Behandlungsanlage bis zum
- Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde. Paragraph 57, Absatz eins, gilt sinngemäß.
- Jänner 2005 über eine Berechtigung gemäß den §§ 24 oder 25 verfügen oder deren Berechtigungen gemäß § 77 Abs. 1 übergeleitet wurden, haben bis spätestens
- Juli 2005 im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 die Daten gemäß § 21 Abs. 1 elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes zu registrieren. Sofern dem Abfallsammler und -behandler keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. Bei der Registrierung ist – sofern vorhanden – die Abfallbesitzer-Nummer anzugeben. Die zugeteilten international genormten Identifikationsnummern sind bei den Aufzeichnungen und Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß § 7 und bei einer Notifizierung gemäß EG-VerbringungsV zu verwenden.Abfallsammler und -behandler, welche am
- Jänner 2005 über eine Berechtigung gemäß den Paragraphen 24, oder 25 verfügen oder deren Berechtigungen gemäß Paragraph 77, Absatz eins, übergeleitet wurden, haben bis spätestens
- Juli 2005 im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, die Daten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes zu registrieren. Sofern dem Abfallsammler und -behandler keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. Bei der Registrierung ist – sofern vorhanden – die Abfallbesitzer-Nummer anzugeben. Die zugeteilten international genormten Identifikationsnummern sind bei den Aufzeichnungen und Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß Paragraph 7 und bei einer Notifizierung gemäß EG-VerbringungsV zu verwenden.
- Juli 2004 erstellt wurde und der spätestens am
- Juli 2006 veröffentlicht wird, anzuwenden.Die Paragraphen 8 a und 8 b sind nicht auf einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan, dessen erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem
- Juli 2004 erstellt wurde und der spätestens am
- Juli 2006 veröffentlicht wird, anzuwenden.
- Juli 2007 eine Empfangsbestätigung ausgestellt wurde, sind auf das anhängige Notifizierungsverfahren und die diesbezüglichen grenzüberschreitenden Verbringungen die Bestimmungen des AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 anzuwenden. Weiters sind auf vor dem
- Juli 2007 durchgeführte grenzüberschreitende Verbringungen die Bestimmungen des AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 anzuwenden.Sofern vor dem
- Juli 2007 eine Empfangsbestätigung ausgestellt wurde, sind auf das anhängige Notifizierungsverfahren und die diesbezüglichen grenzüberschreitenden Verbringungen die Bestimmungen des AWG 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006, anzuwenden. Weiters sind auf vor dem
- Juli 2007 durchgeführte grenzüberschreitende Verbringungen die Bestimmungen des AWG 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006, anzuwenden.
- Juli 2007 in Österreich tätig sind, haben bis spätestens
- Oktober 2007 ihre Berechtigung dem Landeshauptmann vorzulegen und eine inländische, für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift an das Register zu übermitteln.Abfallsammler und -behandler, die über eine gleichwertige Berechtigung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 6, oder Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 7, verfügen und zum
- Juli 2007 in Österreich tätig sind, haben bis spätestens
- Oktober 2007 ihre Berechtigung dem Landeshauptmann vorzulegen und eine inländische, für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift an das Register zu übermitteln.
- Juni 2009 § 48 Abs. 4 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 anzuwenden.Für Bodenaushubdeponien gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins,, die vor dem Inkrafttreten des Paragraph 48, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2008, (AWG-Novelle Batterien) genehmigt wurden, ist bis zum Ablauf des
- Juni 2009 Paragraph 48, Absatz 4, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, anzuwenden.
- Jänner 2012 eine verantwortliche Person gemäß § 26 Abs. 6 oder im Fall von Gemeinden eine fachkundige Person gemäß § 26 Abs. 4 namhaft zu machen.Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AWG-Novelle 2010 nicht von einer natürlichen Person ausgeübt, ist bis zum
- Jänner 2012 eine verantwortliche Person gemäß Paragraph 26, Absatz 6, oder im Fall von Gemeinden eine fachkundige Person gemäß Paragraph 26, Absatz 4, namhaft zu machen. SchlagworteSammelsystem, Abfallbehandler Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40126515