Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Genehmigungspflicht für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich und legt Fristen für die Bescheiderteilung sowie Bedingungen für die Erteilung und Untersagung solcher Genehmigungen fest.
Für wen: Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als Genehmigungsbehörde; Personen und Unternehmen, die Abfälle grenzüberschreitend verbringen wollen (Notifizierende, Empfänger, Abfallersterzeuger, Abfallsammler oder -behandler).
Fristen:
- Bescheide für Verbringungen innerhalb der EU sind in der Regel innerhalb von 30 Tagen zu erlassen.
- Bescheide für die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in Drittstaaten sind frühestens 61 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen, es sei denn, es liegt eine schriftliche Zustimmung vor.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Genehmigungspflicht für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von notifizierungspflichtigen Abfällen.
- Fristen für die Erteilung von Bescheiden für verschiedene Arten der Abfallverbringung.
- Voraussetzungen, wer Abfälle aus Österreich verbringen darf.
- Bedingungen für die Genehmigung der Einfuhr von Abfällen nach Österreich.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als Genehmigungsbehörde.
- Personen und Unternehmen, die Abfälle grenzüberschreitend verbringen wollen (Notifizierende, Empfänger, Abfallersterzeuger, Abfallsammler oder -behandler).
Was sind die Eckpunkte?
- Bescheide für Verbringungen innerhalb der EU sind in der Regel innerhalb von 30 Tagen zu erlassen.
- Bescheide für die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in Drittstaaten sind frühestens 61 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen, es sei denn, es liegt eine schriftliche Zustimmung vor.
- Die Verbringung von Asbestabfällen nach Österreich zur Beseitigung ist nicht zulässig.
- Ab einem Gesamtgewicht von mehr als 10 Tonnen und einer Transportstrecke von über 300 km (ab 1. Jänner 2023), 200 km (ab 1. Jänner 2024) oder 100 km (ab 1. Jänner 2026) in Österreich müssen Abfälle per Bahn oder mit anderen umweltfreundlichen Verkehrsmitteln transportiert werden, sofern Kapazitäten verfügbar sind.
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 69Paragraph 69 Inkrafttretensdatum11.12.2021 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextBewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr und Verbringungsverbote§ 69.Paragraph 69,
1.Ziffer eins Bescheide für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung (gemäß Art. 8 der EG-VerbringungsV) zu erlassen. Für Verbringungen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch Österreich ist kein Bescheid zu erlassen, es sei denn, es sind auf Art. 11 oder 12 der EG-VerbringungsV gestützte Einwände zu erheben oder Auflagen vorzuschreiben oder es ist vor Ablauf der Frist eine Entscheidung der Behörde zur Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 erforderlich oder es handelt sich um eine Verbringung zu einer Verwertungsanlage mit Vorabzustimmung im Sinne des Art. 14 der EG-VerbringungsV.Bescheide für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung (gemäß Artikel 8, der EG-VerbringungsV) zu erlassen. Für Verbringungen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch Österreich ist kein Bescheid zu erlassen, es sei denn, es sind auf Artikel 11, oder 12 der EG-VerbringungsV gestützte Einwände zu erheben oder Auflagen vorzuschreiben oder es ist vor Ablauf der Frist eine Entscheidung der Behörde zur Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, erforderlich oder es handelt sich um eine Verbringung zu einer Verwertungsanlage mit Vorabzustimmung im Sinne des Artikel 14, der EG-VerbringungsV.
2.Ziffer 2 Bescheide für Verbringungen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch Drittstaaten sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen.
3.Ziffer 3 Bescheide für die Einfuhr aus Drittstaaten nach Österreich sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen.
4.Ziffer 4 Bescheide für die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in Drittstaaten aus Österreich sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen.
5.Ziffer 5 Bescheide für die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in Drittstaaten aus Österreich und für die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss (Art. 2 Z 17 der EG-VerbringungsV) gilt, mit Durchfuhr durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, aus Österreich sind frühestens 61 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen. Der Bescheid kann auch früher erlassen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der anderen betroffenen zuständigen Behörden eingelangt ist.Bescheide für die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in Drittstaaten aus Österreich und für die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss (Artikel 2, Ziffer 17, der EG-VerbringungsV) gilt, mit Durchfuhr durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, aus Österreich sind frühestens 61 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen. Der Bescheid kann auch früher erlassen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der anderen betroffenen zuständigen Behörden eingelangt ist.
6.Ziffer 6 Bescheide für Verbringungen von zur Beseitigung oder Verwertung bestimmten Abfällen außerhalb der Union mit Durchfuhr durch Österreich, sind innerhalb folgender Fristen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen: a)Litera a Bescheide für Verbringungen von zur Beseitigung bestimmten Abfällen innerhalb von 60 Tagen; b)Litera b Bescheide für Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen aa)Sub-Litera, a, a von Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, nach solchen Staaten innerhalb von 30 Tagen, bb)Sub-Litera, b, b von oder nach Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, innerhalb von 60 Tagen.
1.Ziffer eins Die ordnungsgemäße Behandlung der betreffenden Abfälle, einschließlich der ordnungsgemäßen vorläufigen Verwertung (Art. 2 Z 7 der EG-VerbringungsV) oder Beseitigung (Art. 2 Z 5 der EG-VerbringungsV), in dafür genehmigten Anlagen von dazu berechtigten Personen und die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls erscheint gesichert.Die ordnungsgemäße Behandlung der betreffenden Abfälle, einschließlich der ordnungsgemäßen vorläufigen Verwertung (Artikel 2, Ziffer 7, der EG-VerbringungsV) oder Beseitigung (Artikel 2, Ziffer 5, der EG-VerbringungsV), in dafür genehmigten Anlagen von dazu berechtigten Personen und die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls erscheint gesichert.
2.Ziffer 2 Die Anlagen verfügen über eine ausreichende Kapazität.
Als Nachweis darüber, dass keine entsprechenden Kapazitäten bereitgestellt werden können, gilt ausschließlich die Bestätigung durch die digitale Plattform. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Wirksamkeit dieser Regelung bis zum 31. Dezember 2024 zu evaluieren. Im Rahmen der Evaluierung ist unter Beiziehung der Bundeswettbewerbsbehörde ein Wettbewerbsmonitoring, insbesondere über die Entwicklung der Wettbewerbsintensität, durchzuführen.
SchlagworteAbfallbehandler Zuletzt aktualisiert am13.12.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40239352