Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt Übergangsbestimmungen für das Außer-Kraft-Treten des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 (AWG 1990) und legt fest, wie bestehende Meldungen, Genehmigungen und Verfahren in das neue Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) überführt werden.
Für wen: Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen; Sammler und Behandler von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Familienrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Gültigkeit von Meldungen und Genehmigungen aus dem AWG 1990 unter dem AWG 2002.
- Den Abschluss von anhängigen Verfahren nach den alten Vorschriften.
- Die Bedingungen, unter denen bestimmte Tätigkeiten bis zur rechtskräftigen Entscheidung fortgeführt werden dürfen.
- Die Meldepflichten für gefährliche Abfälle und Altöle, die vor Inkrafttreten des Gesetzes übernommen oder behandelt wurden.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen.
- Sammler und Behandler von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen.
- Inhaber mobiler Behandlungsanlagen.
Was sind die Eckpunkte?
- Meldungen und Genehmigungen aus dem AWG 1990, wie z.B. für Sammel- und Verwertungssysteme oder mobile Anlagen, gelten als solche nach dem AWG 2002.
- Behandlungsanlagen, die nach § 37 genehmigungspflichtig sind, benötigen keine neue Genehmigung, wenn ein Verfahren nach der alten Rechtslage bereits anhängig oder abgeschlossen ist.
- Anhängige Verfahren betreffend die Sammlung oder Behandlung von Abfällen sind nach den alten Vorschriften abzuschließen.
- Sammler und Behandler nicht gefährlicher Abfälle, Behandler gefährlicher Abfälle und Inhaber mobiler Behandlungsanlagen dürfen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang ausüben, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes eine entsprechende Anzeige erstatten oder einen Antrag stellen.
Familienrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 77Paragraph 77 Inkrafttretensdatum16.02.2011 Außerkrafttretensdatum10.12.2021 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextÜbergangsbestimmungen betreffend das Außer-Kraft-Treten des AWG 1990§ 77.Paragraph 77,
11.Ziffer 11 gelten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende öffentliche Sammelstellen gemäß § 30 AWG 1990 oder nach landesrechtlichen Bestimmungen genehmigte Altstoffsammelzentren als öffentlich zugängliche Sammelstellen gemäß § 54,gelten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende öffentliche Sammelstellen gemäß Paragraph 30, AWG 1990 oder nach landesrechtlichen Bestimmungen genehmigte Altstoffsammelzentren als öffentlich zugängliche Sammelstellen gemäß Paragraph 54,, 12.Ziffer 12 gelten die Bestellungen eines Organs der Bauaufsicht gemäß § 30e AWG 1990 oder der Deponieaufsicht gemäß § 30f Abs. 2 AWG 1990 und die übergeleiteten Bestellungen dieser Aufsichtsorgane gemäß § 45b Abs. 5 AWG 1990 als Bestellung gemäß den §§ 49 oder 63 Abs. 3 undgelten die Bestellungen eines Organs der Bauaufsicht gemäß Paragraph 30 e, AWG 1990 oder der Deponieaufsicht gemäß Paragraph 30 f, Absatz 2, AWG 1990 und die übergeleiteten Bestellungen dieser Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 45 b, Absatz 5, AWG 1990 als Bestellung gemäß den Paragraphen 49, oder 63 Absatz 3, und 13.Ziffer 13 gelten gemäß § 36 AWG 1990 erteilte Bewilligungen als Bewilligungen gemäß § 69.gelten gemäß Paragraph 36, AWG 1990 erteilte Bewilligungen als Bewilligungen gemäß Paragraph 69,
Dies gilt sinngemäß auch für nach den Bestimmungen des AWG 1990 übergeleitete Behandlungsanlagen.Behandlungsanlagen, die gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtig sind, bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn ein nach der vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen ist. Weitere nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliche Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängig waren oder nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, sind nach den jeweiligen Vorschriften abzuführen.
Bei Vorliegen aller nach den bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung gemäß Paragraph 37, Dies gilt sinngemäß auch für nach den Bestimmungen des AWG 1990 übergeleitete Behandlungsanlagen.
1.Ziffer eins Verfahren betreffend die Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung nicht gefährlicher Abfälle; die Berechtigung gilt als Berechtigung gemäß § 24;Verfahren betreffend die Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung nicht gefährlicher Abfälle; die Berechtigung gilt als Berechtigung gemäß Paragraph 24,;
2.Ziffer 2 Verfahren betreffend die Erlaubniserteilung für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen; die Erlaubnis gilt als Erlaubnis gemäß § 25;Verfahren betreffend die Erlaubniserteilung für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen; die Erlaubnis gilt als Erlaubnis gemäß Paragraph 25,;
3.Ziffer 3 Verfahren betreffend Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 genehmigungspflichtig sind; Abs. 2 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden; der Antragsteller kann eine Genehmigung gemäß § 37 beantragen;Verfahren betreffend Behandlungsanlagen, die gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtig sind; Absatz 2, zweiter und dritter Satz sind anzuwenden; der Antragsteller kann eine Genehmigung gemäß Paragraph 37, beantragen;
4.Ziffer 4 Verfahren gemäß den §§ 32 und 45b Abs. 3 AWG 1990 und Verfahren betreffend Behandlungsaufträge gemäß den Bestimmungen der Abfallwirtschaftsgesetze der Bundesländer.Verfahren gemäß den Paragraphen 32 und 45 b Absatz 3, AWG 1990 und Verfahren betreffend Behandlungsaufträge gemäß den Bestimmungen der Abfallwirtschaftsgesetze der Bundesländer.
1.Ziffer eins von Sammlern und Behandlern nicht gefährlicher Abfälle, die innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Anzeige gemäß § 24 erstatten;von Sammlern und Behandlern nicht gefährlicher Abfälle, die innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Anzeige gemäß Paragraph 24, erstatten;
2.Ziffer 2 von Behandlern von ausschließlich im Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen, die innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Erlaubnis gemäß § 25 beantragen;von Behandlern von ausschließlich im Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen, die innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Erlaubnis gemäß Paragraph 25, beantragen;
3.Ziffer 3 von Inhabern mobiler Behandlungsanlagen, die innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Anzeige gemäß § 52 erstatten. Eine zum 2. November 2002 bestehende mobile Anlage darf auch dann genehmigt werden, wenn der verwendete Motor dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Errichtung der mobilen Anlage entsprochen hat; in diesem Fall ist die Genehmigung bis zum 31. Dezember 2009 zu befristen; eine Verlängerung der Genehmigung ist nur zulässig, wenn ein dem Stand der Technik entsprechender Motor eingebaut wird.von Inhabern mobiler Behandlungsanlagen, die innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Anzeige gemäß Paragraph 52, erstatten. Eine zum 2. November 2002 bestehende mobile Anlage darf auch dann genehmigt werden, wenn der verwendete Motor dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Errichtung der mobilen Anlage entsprochen hat; in diesem Fall ist die Genehmigung bis zum 31. Dezember 2009 zu befristen; eine Verlängerung der Genehmigung ist nur zulässig, wenn ein dem Stand der Technik entsprechender Motor eingebaut wird.