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Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll

Worum geht es in dieser Vorschrift?

Dieses Abkommen regelt, welche Abweichungen die einzelnen Vertragsstaaten vom Einheitlichen Scheckgesetz in ihrem nationalen Recht zulassen können. Es ermöglicht den Staaten, bestimmte Vorschriften des Einheitlichen Scheckgesetzes an ihre spezifischen Bedürfnisse anzupassen.

Für wen: Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile (Staaten), die das Abkommen unterzeichnet haben; Personen und Einrichtungen, die Schecks ausstellen, erhalten oder einlösen.

Auf einen Blick

Land
Österreich
Rechtsgebiet
Sonstige Rechtsvorschriften
Artikel
30
Quelle
ris.bka.gv.at
Text abgerufen
Erklärung aktualisiert

Was regelt diese Vorschrift?

  • Die Form und Gültigkeit von Schecks, insbesondere bezüglich der Bezeichnung, des Zahlungsortes und der Unterschrift.
  • Die Bedingungen, unter denen Schecks auf Bankiers oder gleichgestellte Personen gezogen werden müssen.
  • Die Regelungen für Scheckbürgschaften, Vorlegungsfristen und den Widerruf von Schecks.
  • Die Bestimmungen zu gekreuzten Schecks, Verrechnungsschecks und den Folgen der Nichtzahlung.

Wen betrifft diese Vorschrift?

  • Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile (Staaten), die das Abkommen unterzeichnet haben.
  • Personen und Einrichtungen, die Schecks ausstellen, erhalten oder einlösen.

Was sind die Eckpunkte?

  • Staaten können festlegen, dass die Bezeichnung „Scheck“ und die Angabe des Zahlungsortes erst sechs Monate nach Inkrafttreten des Abkommens verpflichtend sind (Artikel 1).
  • Staaten können bestimmen, wie eine Unterschrift auf einem Scheck ersetzt werden kann, solange der Wille des Unterzeichners beglaubigt ist (Artikel 2).
  • Schecks können ungültig sein, wenn sie nicht auf Bankiers oder gleichgestellte Personen gezogen sind, falls der Staat dies anordnet (Artikel 4).
  • Staaten können den Widerruf eines Schecks vor Ablauf der Vorlegungsfrist zulassen oder verbieten, dass ein Scheck nach Ablauf der Frist widerrufen wird (Artikel 16).

Sonstige Rechtsvorschriften

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Sonstige Rechtsvorschriften

Gesetzestext

Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll KundmachungsorganBGBl. Nr. 47/1959Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1959, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 2Anlage 2 Inkrafttretensdatum01.03.1959 Index29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht TextAnlage II.Anlage römisch zwei.Artikel 1.Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann anordnen, daß die Vorschrift des Artikels 1, Ziffer 1, des Einheitlichen Scheckgesetzes, wonach ein in seinem Gebiet ausgestellter Scheck die Bezeichnung als „Scheck“ enthalten muß, ferner die Vorschrift der Ziffer 5 des erwähnten Artikels, wonach im Scheck der Zahlungsort anzugeben ist, in seinem Gebiet erst sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens Anwendung finden.

Artikel 2

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann für die in seinem Gebiet eingegangenen Scheckverpflichtungen bestimmen, in welcher Weise die Unterschrift selbst ersetzt werden kann, vorausgesetzt, daß der Wille dessen, der die Unterschrift leisten sollte, durch eine auf den Scheck gesetzte Erklärung gehörig beglaubigt wird

Artikel 3

Abweichend vom Artikel 2, Absatz 3, des Einheitlichen Scheckgesetzes kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile vorschreiben, daß ein Scheck ohne Angabe des Zahlungsortes als am Ausstellungsorte zahlbar gilt

Artikel 4

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann anordnen, daß die in seinem Gebiet ausgestellten und zahlbaren Schecks als Schecks ungültig sind, wenn sie nicht auf Bankiers oder auf Personen oder Einrichtungen gezogen sind, die kraft Gesetzes den Bankiers gleichgestellt sind Desgleichen behält sich jeder der Hohen Vertragschließenden Teile vor, den Bestimmungen des Artikels 3 des Einheitlichen Scheckgesetzes bei deren Einführung in sein Landesrecht die Fassung zu geben, die ihm nach dem Umfang, in dem er von der Bestimmung des vorstehenden Absatzes Gebrauch machen will, am besten geeignet erscheint.

Artikel 5Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, den Zeitpunkt zu bestimmen, in dem der Aussteller ein verfügbares Guthaben beim Bezogenen haben muß

Artikel 6

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann zulassen, daß der Bezogene den Scheck zertifiziert, bestätigt oder mit einem Visum oder mit einer anderen gleichbedeutenden Erklärung versieht, vorausgesetzt, daß dieser Erklärung nicht die Bedeutung einer Annahme zukommt, und die Rechtswirkungen solcher Vermerke regeln

Artikel 7

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, abweichend von den Artikeln 5 und 14 des Einheitlichen Scheckgesetzes vorzuschreiben, daß die in seinem Gebiete ausgestellten und zahlbaren Schecks, die mit dem Vermerk „nicht übertragbar“ versehen sind, nur an den Inhaber bezahlt werden dürfen, der sie mit diesem Vermerk erhalten hat

Artikel 8

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, zu bestimmen, ob außer dem in Artikel 6 des Einheitlichen Scheckgesetzes bezeichneten Fall ein Scheck auf den Aussteller selbst gezogen werden darf

Artikel 9

Abweichend vom Artikel 6 des Einheitlichen Scheckgesetzes behält sich jeder der Hohen Vertragschließenden Teile vor, die Ausstellung eines auf den Aussteller selbst gezogenen Schecks – mag er solche Schecks allgemein (Artikel 8 dieser Anlage) oder auch nur dann zulassen, wenn sie von einer Niederlassung auf eine andere Niederlassung des Ausstellers gezogen werden (Artikel 6 des Einheitlichen Scheckgesetzes) – zu untersagen, falls derartige Schecks auf den Inhaber lauten

Artikel 10

Abweichend vom Artikel 8 des Einheitlichen Scheckgesetzes behält sich jeder der Hohen Vertragschließenden Teile vor, zuzulassen, daß ein Scheck bei einem Dritten zahlbar gestellt wird, der nicht Bankier ist

Artikel 11Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, Artikel 13 des Einheitlichen Scheckgesetzes nicht in sein Landesrecht einzuführen

Artikel 12

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, Artikel 21 des Einheitlichen Scheckgesetzes nicht anzuwenden, soweit er sich auf den Inhaberscheck bezieht

Artikel 13

Abweichend vom Artikel 26 des Einheitlichen Scheckgesetzes kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile zulassen, daß in seinem Gebiet eine Scheckbürgschaft durch eine besondere Urkunde geleistet werden kann, in welcher der Ort der Errichtung bezeichnet ist

Artikel 14

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, die im Artikel 29, Absatz Nr. 1, des Einheitlichen Scheckgesetzes vorgesehene Frist zu verlängern und die Vorlegungsfristen für die unter seiner Souveränität oder Hoheit stehenden Gebiete festzulegen Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, abweichend vom Artikel 29, Absatz 2, des Einheitlichen Scheckgesetzes, die darin vorgesehenen Fristen für Schecks zu verlängern, die nicht im gleichen Erdteil zahlbar sind, in dem sie ausgestellt wurden; dasselbe gilt für Schecks, die in verschiedenen Ländern eines anderen Erdteils als Europa ausgestellt und zahlbar sind.

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann sich mit einem oder mehreren der anderen Hohen Vertragschließenden Teile dahin verständigen, daß für die von dem Gebiete des einen auf das Gebiet des oder der anderen Hohen Vertragschließenden Teile gezogenen Schecks die im Artikel 29, Absatz 2, des Einheitlichen Scheckgesetzes vorgesehenen Fristen abgeändert werden.

Artikel 15

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann die Einrichtungen bestimmen, die im Sinne des Artikels 31 des Einheitlichen Scheckgesetzes nach Landesrecht als Abrechnungsstellen anzusehen sind

Artikel 16

Abweichend vom Artikel 32 des Einheitlichen Scheckgesetzes behält sich jeder der Hohen Vertragschließenden Teile für die auf seinem Gebiete zahlbaren Schecks vor a)Litera a zuzulassen, daß der Scheck vor Ablauf der Vorlegungsfrist widerrufen wird; b)Litera b zu verbieten, daß der Scheck selbst nach Ablauf der Vorlegungsfrist widerrufen wird.

Außerdem kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile die Maßnahmen bestimmen, die im Falle des Verlustes oder des Diebstahls eines Schecks zu treffen sind, und ihre Rechtswirkungen regeln.

Artikel 17

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann über die Wirkungen des im Artikel Nr. 36 des Einheitlichen Scheckgesetzes vorgesehenen Effektivvermerkes für die auf seinem Gebiet zahlbaren Schecks etwas anderes bestimmen, falls er dies bei Vorliegen außergewöhnlicher, den Kurs seiner Währung berührender Umstände für erforderlich hält. Gleiches gilt für die in seinem Gebiet in fremder Währung ausgestellten Schecks

Artikel 18

Abweichend von den Artikeln Nr. 37, 38 und 39 des Einheitlichen Scheckgesetzes behält sich jeder der Hohen Vertragschließenden Teile vor, in seinem Landesrecht nur den gekreuzten Scheck oder nur den Verrechnungsscheck zuzulassen. Die im Ausland ausgestellten gekreuzten Schecks beziehungsweise Verrechnungsschecks müssen jedoch in dem Gebiet des Hohen Vertragschließenden Teiles, der von diesem Vorbehalt Gebrauch macht, als Verrechnungsscheck beziehungsweise als gekreuzte Schecks behandelt werden Desgleichen kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile den Wortlaut des Vermerkes festsetzen, der nach seinem Landesrecht den Scheck als Verrechnungsscheck kennzeichnet.

Artikel 19

Die Frage, ob der Inhaber des Schecks besondere Rechte auf die Deckung hat und welches die Folgen dieser Rechte sind, wird durch das Einheitliche Scheckgesetz nicht berührt Gleiches gilt für jede andere Frage, welche die Rechtsbeziehungen betrifft, die der Ausstellung des Schecks zugrunde liegen.

Artikel 20

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, die Ausübung des Rückgriffsrechts gegen den Aussteller nicht davon abhängig zu machen, daß der Scheck rechtzeitig vorgelegt, protestiert oder eine gleichbedeutende Feststellung vorgenommen wird, und die Wirkungen eines solchen Rückgriffes zu regeln

Artikel 21

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, für die auf seinem Gebiet zahlbaren Schecks vorzuschreiben, daß die in den Artikeln 40 und 41 des Einheitlichen Scheckgesetzes für die Erhaltung des Rückgriffsrechts vorgesehene Feststellung der Zahlungsverweigerung in jedem Falle durch einen Protest, unter Ausschluß gleichbedeutender Feststellungen, erfolgen muß Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann auch vorschreiben, daß die im Artikel 40, Ziffer 2 und 3, des Einheitlichen Scheckgesetzes vorgesehenen Erklärungen innerhalb der Protestfrist in ein öffentliches Register einzutragen sind.

Artikel 22

Abweichend vom Artikel 42 des Einheitlichen Scheckgesetzes kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile das System der Benachrichtigung durch den Protestbeamten beibehalten oder einführen, wonach der Notar oder der nach Landesrecht für die Protesterhebung zuständige Beamte verpflichtet ist, von der Erhebung des Protestes schriftlich die Scheckverpflichteten zu benachrichtigen, deren Adressen im Scheck angegeben oder dem Protestbeamten bekannt oder von seinen Auftraggebern mitgeteilt worden sind. Die Kosten der Benachrichtigung sind den Protestkosten zuzuschlagen

Artikel 23

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann für Schecks, die in seinem Gebiete sowohl ausgestellt als auch zahlbar sind, vorschreiben, daß an Stelle des im Artikel 48, Ziffer 2, und Artikel 49, Ziffer 2, des Einheitlichen Scheckgesetzes bestimmten Zinsfußes der im Gebiet des Hohen Vertragschließenden Teils geltenden Zinsfuß tritt

Artikel 24

Abweichend vom Artikel 45 des Einheitlichen Scheckgesetzes behält sich jeder der Hohen Vertragschließenden Teile vor, eine Bestimmung in sein Landesrecht einzuführen, wonach der Inhaber im Falle des Rückgriffs eine Provision verlangen darf, deren Höhe die Landesgesetzgebung bestimmt Ein gleicher Anspruch kann, abweichend vom Artikel 46 des Einheitlichen Scheckgesetzes, für denjenigen vorgesehen werden, der den Scheck eingelöst hat und gegen seine Vormänner Rückgriff nimmt.

Artikel 25

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann bestimmen, daß in seinem Gebiet in den Fällen des Rückgriffsverlustes oder der Verjährung ein Anspruch gegen den Aussteller, der keine Deckung geleistet hat, oder gegen den Aussteller oder Indossanten, der sich ungerechtfertigt bereichern würde, bestehen bleibt

Artikel 26

Der Gesetzgebung jedes der Hohen Vertragschließenden Teile bleibt es überlassen, die Gründe für die Unterbrechung und die Hemmung der Verjährung der von seinen Gerichten zu beurteilenden scheckmäßigen Ansprüche zu bestimmen Die anderen Hohen Vertragschließenden Teile können die Bedingungen festsetzen, unter denen sie solche Gründe anerkennen. Gleiches gilt von der Wirkung, die der gerichtlichen Geltendmachung des Schecks für den Beginn der im Artikel 52, Absatz 2, des Einheitlichen Scheckgesetzes vorgesehenen Verjährungsfrist zukommt.

Artikel 27

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann vorschreiben, daß für die Vorlegungsfrist und für alle anderen auf den Scheck bezüglichen Handlungen bestimmte Werktage den gesetzlichen Feiertagen gleichgestellt werden

Artikel 28

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann Ausnahmevorschriften allgemeiner Art über einen Zahlungsaufschub für Schecks und über die Fristen erlassen, innerhalb derer die zur Erhaltung der Rückgriffsrechte erforderlichen Handlungen vorzunehmen sind

Artikel 29

Der Gesetzgebung jedes der Hohen Vertragschließenden Teile bleibt es überlassen, für die Anwendung des Einheitlichen Scheckgesetzes zu bestimmen, wer Bankier ist und welche Personen oder Einrichtungen im Hinblick auf die Art ihrer Tätigkeit den Bankiers gleichzustellen sind

Artikel 30

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, die Anwendbarkeit des Einheitlichen Scheckgesetzes ganz oder teilweise für Postschecks sowie für die besonderen Schecks der Notenbanken, öffentlichen Kassen und öffentlichen Kreditinstitute auszuschließen, soweit diese Urkunden besonderen Vorschriften unterliegen

Artikel 31

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile verpflichtet sich, die von anderen Hohen Vertragschließenden Teilen auf Grund der Artikel 1 bis 13, 14, Absatz 1 und 2, Artikel 15, 16, 18 bis 25, 27, 29 und 30 dieser Anlage getroffenen Vorschriften anzuerkennen Zuletzt aktualisiert am12.03.2026 Gesetzesnummer10001977 DokumentnummerNOR12026413 alte DokumentnummerN2195929657S

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.