Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Konzentration und Zuständigkeit bei Genehmigungs- und Anzeigeverfahren für Behandlungsanlagen, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung verschiedener Rechtsvorschriften und die Rolle des Landeshauptmanns. Es soll die Verfahrensabwicklung vereinfachen und beschleunigen.
Für wen: Betreiber von genehmigungspflichtigen Behandlungsanlagen; Behörden, die für die Genehmigung und Überwachung solcher Anlagen zuständig sind, insbesondere der Landeshauptmann und Bezirksverwaltungsbehörden.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Anwendung von Landes- und Bundesrechtsvorschriften in Genehmigungsverfahren für Behandlungsanlagen.
- Die Zuständigkeiten der Behörden, insbesondere des Landeshauptmanns, bei der Überprüfung und Durchführung von Maßnahmen für Behandlungsanlagen.
- Die Berücksichtigung bautechnischer Bestimmungen und des Arbeitnehmerschutzes in diesen Verfahren.
- Die Möglichkeit der Behörde, mitwirkende Behörden beizuziehen und Verfahren zu koordinieren.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Betreiber von genehmigungspflichtigen Behandlungsanlagen.
- Behörden, die für die Genehmigung und Überwachung solcher Anlagen zuständig sind, insbesondere der Landeshauptmann und Bezirksverwaltungsbehörden.
Was sind die Eckpunkte?
- Alle relevanten Vorschriften aus Bereichen wie Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Naturschutz-, Raumordnungs-, Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Strahlenschutz- und Denkmalschutzrecht sind anzuwenden.
- Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach vielen bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen.
- Der Landeshauptmann ist die zuständige Behörde für die meisten Behandlungsanlagen, kann aber Zuständigkeiten an Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.
- Bautechnische Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes sind anzuwenden, wodurch eine separate baubehördliche Bewilligung entfällt.
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 38Paragraph 38 Inkrafttretensdatum01.01.2014 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextKonzentration und Zuständigkeit§ 38.Paragraph 38,
In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.(Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden.
Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.
Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen.Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrt-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Gaswirtschafts- und Denkmalschutzrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind.
Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen.
SchlagworteGewerberecht, Wasserrecht, Forstrecht, Mineralrohstoffrecht, Strahlenschutzrecht, Luftfahrtsrecht, Schifffahrtsrecht, Luftreinhalterecht, Immissionsschutzrecht, Rohrleitungsrecht, Eisenbahnrecht, Bundesstraßenrecht, Denkmalschutzrecht, Gastwirtschaftsrecht, Elektrizitätswirtschaftsrecht, Landesstraßenrecht, Naturschutzrecht, Sachfrage, Mitwirkungsrecht, Bodenaushubdeponie Zuletzt aktualisiert am19.06.2024 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40151765