Kurz gesagt
Dieses Abkommen ermöglicht es den einzelnen Ländern, bestimmte Regeln des Einheitlichen Wechselgesetzes an ihre eigenen Bedürfnisse anzupassen oder davon abzuweichen. Es handelt sich um eine Anlage zu einem Abkommen über ein einheitliches Wechselgesetz, das am 01.01.1934 in Kraft getreten ist.
Was es regelt
- Die Möglichkeit, die Bezeichnung „Wechsel“ auf einem gezogenen Wechsel erst sechs Monate nach Inkrafttreten des Abkommens zu verlangen.
- Die Art und Weise, wie eine Unterschrift auf Wechselverpflichtungen ersetzt werden kann.
- Abweichungen von der Regelung zur Wechselbürgschaft und deren Errichtung.
- Ergänzungen zur Vorlagepflicht von Wechseln am Verfalltag und die Folgen bei Nichterfüllung.
Wen es betrifft
- Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile (Länder, die dem Abkommen beigetreten sind).
- Personen, die Wechsel ausstellen, annehmen, indossieren oder als Bürgen auftreten.
Eckpunkte
- Länder können festlegen, wie eine Unterschrift auf einem Wechsel ersetzt werden kann, solange der Wille des Unterzeichners beglaubigt ist (Artikel 2).
- Eine Wechselbürgschaft kann durch eine besondere Urkunde geleistet werden, wenn der Ort der Errichtung bezeichnet ist (Artikel 4).
- Der Inhaber eines Wechsels kann verpflichtet werden, diesen am Verfalltag vorzulegen; eine Nichterfüllung führt nur zu Schadensersatzansprüchen (Artikel 5).
- Länder können festlegen, dass ein Protest durch eine schriftliche, datierte und vom Bezogenen unterschriebene Erklärung auf dem Wechsel ersetzt werden darf (Artikel 8).
Gesetzestext
gesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 289/1932Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1932, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 2Anlage 2 Inkrafttretensdatum01.01.1934 Index29/04
lassen, daß in seinem Gebiet eine Wechselbürgschaft durch eine besondere Urkunde geleistet werden kann, in welcher der Ort der Errichtung bezeichnet ist. Artikel 5. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann für die in seinem Gebiete zahlbaren Wechsel den Artikel 38 des Einheitlichen Wechselgesetzes dahin ergänzen, daß der Inhaber verpflichtet ist, den Wechsel am Verfalltag selbst vorzulegen; die Nichterfüllung dieser Verpflichtung darf nur einen Anspruch auf Schadensersatz
r Folge haben. Die anderen Hohen Vertragschließenden Teile können die Bedingungen festsetzen, unter denen sie eine solche Verpflichtung anerkennen. Artikel
- Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile wird die Einrichtungen bestimmen, die im Sinne des Artikels 38, Absatz 2, des Einheitlichen Wechselgesetzes nach Landesrecht als Abrechnungsstellen anzusehen sind. Artikel
- Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann über die Wirkungen des im Artikel 41 des Einheitlichen Wechselgesetzes vorgesehenen Effektivvermerks für die auf seinem Gebiete zahlbaren Wechsel etwas anderes bestimmen, falls er dies bei Vorliegen außergewöhnlicher, den Kurs seiner Währung berührender Umstände für erforderlich hält. Gleiches gilt für die auf seinem Gebiet in fremder Währung ausgestellten Wechsel. Artikel
- Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann vorschreiben, daß ein in seinem Gebiete
erhebender Protest, falls nicht der Aussteller im Wechsel die Erhebung des Protestes durch Aufnahme einer öffentlichen Urkunde ausdrücklich verlangt hat, durch eine schriftliche Erklärung auf dem Wechsel ersetzt werden darf, die
datieren und von dem Bezogenen
unterschreiben ist. Ebenso kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile vorschreiben, daß die bezeichnete Erklärung innerhalb der Protestfrist in ein öffentliches Register einzutragen ist. In den Fällen der vorhergehenden Absätze gilt ein nicht datiertes Indossament als ein Indossament, das vor der Protesterhebung auf den Wechsel gesetzt worden ist. Artikel
- Abweichend vom Artikel 44, Absatz 3, des Einheitlichen Wechselgesetzes kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile vorschreiben, daß der Protest mangels Zahlung am Zahlungstag oder an einem der beiden folgenden Werktage erhoben werden muß. Artikel
- Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann in seiner Gesetzgebung bestimmen, welche Tatbestände für die Anwendung der Artikel 43, Ziffer 2 und 3, und 44, Absätze 5 und 6, des Einheitlichen Wechselgesetzes maßgebend sind. Artikel
- Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann in Abweichung von Artikel 43, Ziffer 2 und 3, und Artikel 74 des Einheitlichen Wechselgesetzes bestimmen, daß den Wechselverpflichteten, gegen die Rückgriff genommen wird, Fristen bewilligt werden können; diese Fristen dürfen den Verfalltag des Wechsels keinesfalls überschreiten. Artikel
- Abweichend vom Artikel 45 des Einheitlichen Wechselgesetzes kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile das System der Benachrichtigung durch den Protestbeamten beibehalten oder einführen, wonach der Notar oder der nach Landesrecht für die Protesterhebung
ständige Beamte verpflichtet ist, von der Erhebung des Protestes mangels Annahme oder mangels Zahlung schriftlich die Wechselverpflichteten
benachrichtigen, deren Adressen im Wechsel angegeben oder von seinen Auftraggebern mitgeteilt sind. Die Kosten der Benachrichtigung sind den Protestkosten
zuschlagen. Artikel
- Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann für Wechsel, die in seinem Gebiete sowohl ausgestellt als auch zahlbar sind, vorschreiben, daß an Stelle des im Artikel 48, Ziffer 2, und Artikel 49, Ziffer 2, des Einheitlichen Wechselgesetzes bestimmten Zinsfußes der im Gebiete des Hohen Vertragschließenden Teiles geltende gesetzliche Zinsfuß tritt. Artikel
- Abweichend vom Artikel 48 des Einheitlichen Wechselgesetzes behält sich jeder der Hohen Vertragschließenden Teile vor, eine Bestimmung in sein Landesrecht einzuführen, wonach der Inhaber im Falle des Rückgriffs eine Provision verlangen darf, deren Höhe die Landesgesetzgebung bestimmt. Ein gleicher Anspruch kann abweichend vom Artikel 49 des Einheitlichen Wechselgesetzes für denjenigen vorgesehen werden, der den Wechsel eingelöst hat und gegen seine Vormänner Rückgriff nimmt. Artikel
- Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann bestimmen, daß in seinem Gebiet in den Fällen des Rückgriffsverlusts oder der Verjährung ein Anspruch gegen den Aussteller, der keine Deckung geleistet hat, oder gegen den Aussteller oder Indossanten, der sich ungerechtfertigt bereichern würde, bestehen bleibt. Die gleiche Befugnis besteht im Falle der Verjährung in Ansehung des Annehmers, der Deckung erhalten hat oder sich ungerechtfertigt bereichern würde. Artikel
- Die Frage, ob der Aussteller verpflichtet ist, bei Verfall für Deckung
sorgen, und ob der Inhaber besondere Rechte auf diese Deckung hat, wird durch das Einheitliche Wechselgesetz nicht berührt. Gleiches gilt für jede andere Frage, welche die Rechtsbeziehungen betrifft, die der Ausstellung des Wechsels
grunde liegen. Artikel 17. Der Gesetzgebung jedes der Hohen Vertragschließenden Teile bleibt es überlassen, die Gründe für die Unterbrechung und die Hemmung der Verjährung der von seinen Gerichten
beurteilenden wechselmäßigen Ansprüche
bestimmen. Die anderen Hohen Vertragschließenden Teile können die Bedingungen festsetzen, unter denen sie solche Gründe anerkennen. Gleiches gilt von der Wirkung, die der gerichtlichen Geltendmachung des Wechsels für den Beginn der im Artikel 70, Absatz 3, des Einheitlichen Wechselgesetzes vorgesehenen Verjährungsfrist
kommt. Artikel 18. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann vorschreiben, daß für die Vorlegung
r Annahme oder
r Zahlung sowie für alle anderen auf den Wechsel bezüglichen Handlungen bestimmte Werktage den gesetzlichen Feiertagen gleichgestellt werden. Artikel 19. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann bestimmen, wie die im Artikel 75 des Einheitlichen Wechselgesetzes vorgesehenen Urkunden
bezeichnen sind oder daß diese Urkunden, wenn sie ausdrücklich an Order lauten, keiner besonderen Bezeichnung bedürfen. Artikel
- Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 18 dieser Anlage über den gezogenen Wechsel gelten auch für den eigenen Wechsel. Artikel
- Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, die im Artikel I des Abkommens erwähnte Verpflichtung auf die Bestimmungen über den gezogenen Wechsel
beschränken und die im Zweiten Teil des Einheitlichen Wechselgesetzes enthaltenen Bestimmungen über den eigenen Wechsel in seinem Gebiete nicht einzuführen. In diesem Falle gilt der Hohe Vertragschließende Teil, der von dem Vorbehalte Gebrauch gemacht hat, als Vertragsteil nur in Ansehung des gezogenen Wechsels. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, die im Artikel römisch eins des Abkommens erwähnte Verpflichtung auf die Bestimmungen über den gezogenen Wechsel
beschränken und die im Zweiten Teil des Einheitlichen Wechselgesetzes enthaltenen Bestimmungen über den eigenen Wechsel in seinem Gebiete nicht einzuführen. In diesem Falle gilt der Hohe Vertragschließende Teil, der von dem Vorbehalte Gebrauch gemacht hat, als Vertragsteil nur in Ansehung des gezogenen Wechsels. Ebenso behält sich jeder der Hohen Vertragschließenden Teile vor, aus den Bestimmungen über den eigenen Wechsel ein besonderes Gesetz
bilden; dieses Gesetz hat den Bestimmungen des Zweiten Teils des Einheitlichen Wechselgesetzes völlig
entsprechen und die Vorschriften über den gezogenen Wechsel, auf die dort verwiesen wird, lediglich mit den aus den Artikeln 75, 76, 77 und 78 des Einheitlichen Wechselgesetzes und den Artikeln 19 und 20 dieser Anlage folgenden Abweichungen wiederzugeben. Artikel 22. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann durch Ausnahmevorschriften allgemeiner Art die Fristen verlängern, in denen die
r Erhaltung der Rückgriffsrechte erforderlichen Handlungen vorzunehmen sind, und die Verfallzeit der Wechselverpflichtungen hinausschieben. Artikel 23. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile verpflichtet sich, die von anderen Hohen Vertragschließenden Teilen auf Grund der Artikel 1 bis 4, 6, 8 bis 16 und 18 bis 21 dieser Anlage getroffenen Vorschriften anzuerkennen. Anmerkung1.
Art. 6: Österreich hat dieser Bestimmung durch Art.
38 Abs. 3 Wechselgesetz 1955, BGBl. Nr. 49/1955, entsprochen.1.
Artikel 6
:, Österreich hat dieser Bestimmung durch Artikel 38, Absatz 3, Wechselgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,, entsprochen. 2.
Art. 14: Österreich hat von diesen Vorbehalten Gebrauch gemacht (siehe Art.
48 Abs. 1 Z 4 bzw. Art. 49 Z 4 Wechselgesetz 1955, BGBl. Nr. 49/1955).2.
Artikel 14
:, Österreich hat von diesen Vorbehalten Gebrauch gemacht (siehe Artikel 48, Absatz eins, Ziffer 4, bzw. Artikel 49, Ziffer 4, Wechselgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,). 3.
Art. 15: Österreich hat von diesem Vorbehalt teilweise Gebrauch gemacht (siehe Art.
89 Wechselgesetz 1955, BGBl. Nr. 49/1955).3.
Artikel 15
:, Österreich hat von diesem Vorbehalt teilweise Gebrauch gemacht (siehe Artikel 89, Wechselgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,). 4.
Art. 17: Österreich hat von diesem Vorbehalt Gebrauch gemacht (siehe Art.
71 Abs. 2 Wechselgesetz 1955, BGBl. Nr. 49/1955).4.
Artikel 17
:, Österreich hat von diesem Vorbehalt Gebrauch gemacht (siehe Artikel 71, Absatz 2, Wechselgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,). 5.
Art. 18: Österreich hat von diesem Vorbehalt Gebrauch gemacht (siehe Art.
72 Abs. 3 Wechselgesetz 1955, BGBl. Nr. 49/1955).5.
Artikel 18
:, Österreich hat von diesem Vorbehalt Gebrauch gemacht (siehe Artikel 72, Absatz 3, Wechselgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,). 6.
Art. 20: Österreich hat von diesem Vorbehalt Gebrauch gemacht (siehe Art.
75 bis 78 Wechselgesetz 1955, BGBl. Nr. 49/1955).6.
Artikel 20
:, Österreich hat von diesem Vorbehalt Gebrauch gemacht (siehe Artikel 75 bis 78 Wechselgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,).
letzt aktualisiert am07.11.2025 Gesetzesnummer10001798 DokumentnummerNOR12024036 alte DokumentnummerN2193228422S