Kurz gesagt
Dieser Paragraph regelt die Genehmigungs- und Anzeigepflichten für ortsfeste Anlagen, die Abfälle behandeln, um deren Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderungen zu überwachen. Er legt fest, welche Anlagen eine Genehmigung benötigen, welche davon einem vereinfachten Verfahren unterliegen und welche Maßnahmen lediglich angezeigt werden müssen.
Was es regelt
- Die Notwendigkeit einer behördlichen Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb und wesentliche Änderungen von ortsfesten Behandlungsanlagen.
- Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für bestimmte Arten von Behandlungsanlagen, insbesondere wenn sie bereits anderen Genehmigungspflichten unterliegen.
- Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren für spezifische Behandlungsanlagen und Änderungen.
- Maßnahmen, die der Behörde lediglich angezeigt werden müssen, anstatt einer Genehmigung zu bedürfen.
Wen es betrifft
- Betreiber von ortsfesten Behandlungsanlagen für Abfälle.
- Personen oder Unternehmen, die solche Anlagen errichten, betreiben oder wesentlich ändern wollen.
Eckpunkte
- Die Errichtung, der Betrieb und wesentliche Änderungen von ortsfesten Behandlungsanlagen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung der Behörde.
- Anlagen zur stofflichen Verwertung nicht gefährlicher Abfälle, die bereits der Genehmigungspflicht gemäß §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen, sind von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen.
- Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt unterliegen einem vereinfachten Genehmigungsverfahren.
- Lager für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von weniger als 1.000 Tonnen pro Jahr sind nach dem vereinfachten Verfahren zu genehmigen.
Gesetzestext
gesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus
§§ 74ff Gew
O 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie
Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 2.Ziffer 2 Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und
§§ 74ff Gew
O 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Ziffer eins, genannten Behandlungsanlage stehen und
Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 3.Ziffer 3 Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie
§§ 74ff Gew
O 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie
Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 3a.Ziffer 3 a Behandlungsanlagen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altfahrzeugen, Elektro- und Elektronikaltgeräten, Abfällen der Abfallart 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 498/2008 und Gebinden (Werkstätten zur Reparatur einschließlich unmittelbar damit verbundener Zerlegearbeiten), sofern sie
§§ 74ff Gew
O 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altfahrzeugen, Elektro- und Elektronikaltgeräten, Abfällen der Abfallart 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2008, und Gebinden (Werkstätten zur Reparatur einschließlich unmittelbar damit verbundener Zerlegearbeiten), sofern sie
Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 4.Ziffer 4 Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie
§§ 74ff Gew
O 1994 unterliegen,Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie
Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 5.Ziffer 5 Lager für Abfälle, die
§§ 74ff Gew
O 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004, unterliegen, ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen,Lager für Abfälle, die
Paragraphen 74, ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, unterliegen, ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen, 6.Ziffer 6 Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden, 7.Ziffer 7 Anlagen, die im Zusammenhang mit einer wasserrechtlich bewilligten Abwassereinleitung der Reinigung – einschließlich einer Trocknung von Klärschlamm im Rahmen des Abwasserreinigungsprozesses – der in der öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer dienen, wenn a)Litera a in diesen Anlagen ausschließlich Abfälle eingesetzt werden, die aa)Sub-Litera, a, a beim Betrieb dieser Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen, bb)Sub-Litera, b, b beim Betrieb einer anderen Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen, sofern vergleichbare Abwässer abgeleitet und gereinigt werden, zB Abfälle aus klärtechnischen Einrichtungen, oder cc)Sub-Litera, c, c in ihrer Zusammensetzung und in ihren Eigenschaften nach mit den kommunalen Abwässern vergleichbar sind, zB Senkgrubeninhalte, und b)Litera b der Einsatz dieser Abfälle wasserrechtlich bewilligt ist, 8.Ziffer 8 Einrichtungen in Produktionsbetrieben, die Abfallbehandlungsanlagen entwickeln oder herstellen, zum Zweck der kurzfristigen Erprobung, sofern es sich um gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 handelt,Einrichtungen in Produktionsbetrieben, die Abfallbehandlungsanlagen entwickeln oder herstellen, zum Zweck der kurzfristigen Erprobung, sofern es sich um gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 handelt, 9.Ziffer 9 Einrichtungen im Labor- oder Technikumsmaßstab in Universitäten und technischen Versuchsanstalten, die, ausschließlich zur Erforschung, Entwicklung oder Erprobung, Abfälle einsetzen.