Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Genehmigungspflicht für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich und legt Fristen für die Bescheiderlassung sowie Bedingungen für die Erteilung oder Untersagung solcher Bewilligungen fest.
Für wen: Personen und Unternehmen, die Abfälle nach, aus oder durch Österreich verbringen möchten; Inhaber von Erlaubnissen als Abfallsammler oder -behandler sowie Abfallersterzeuger.
Fristen:
- Bescheide für Verbringungen innerhalb der EU sind in der Regel innerhalb von 30 Tagen zu erlassen.
- Bescheide für die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in Drittstaaten sind frühestens 61 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die bescheidmäßige Absprechung jeder notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
- Fristen für die Erlassung von Bescheiden für verschiedene Arten der Abfallverbringung (innerhalb der EU, mit Drittstaaten, Durchfuhr).
- Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen zur Abfallverbringung, insbesondere für die Einfuhr und Ausfuhr.
- Gründe für die Untersagung der Verbringung von Abfällen, wie illegale Verbringungen oder bestimmte Abfallarten.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen und Unternehmen, die Abfälle nach, aus oder durch Österreich verbringen möchten.
- Inhaber von Erlaubnissen als Abfallsammler oder -behandler sowie Abfallersterzeuger.
Was sind die Eckpunkte?
- Bescheide für Verbringungen innerhalb der EU sind in der Regel innerhalb von 30 Tagen zu erlassen.
- Bescheide für die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in Drittstaaten sind frühestens 61 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen.
- Die Einfuhr von Asbestabfällen nach Österreich zur Beseitigung ist nicht zulässig.
- Der Transport von Abfällen ab einer Gesamttransportstrecke von 400 km und einem Gesamtgewicht von 50 t soll auf Schienen oder mit anderen umweltfreundlichen Verkehrsmitteln erfolgen, sofern zumutbar.
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 69Paragraph 69 Inkrafttretensdatum20.06.2017 Außerkrafttretensdatum10.12.2021 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextBewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr und Verbringungsverbote§ 69.Paragraph 69,
1.Ziffer eins Bescheide für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung (gemäß Art. 8 der EG-VerbringungsV) zu erlassen. Für Verbringungen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch Österreich ist kein Bescheid zu erlassen, es sei denn, es sind auf Art. 11 oder 12 der EG-VerbringungsV gestützte Einwände zu erheben oder Auflagen vorzuschreiben oder es ist vor Ablauf der Frist eine Entscheidung der Behörde zur Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 erforderlich oder es handelt sich um eine Verbringung zu einer Verwertungsanlage mit Vorabzustimmung im Sinne des Art. 14 der EG-VerbringungsV.Bescheide für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung (gemäß Artikel 8, der EG-VerbringungsV) zu erlassen. Für Verbringungen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch Österreich ist kein Bescheid zu erlassen, es sei denn, es sind auf Artikel 11, oder 12 der EG-VerbringungsV gestützte Einwände zu erheben oder Auflagen vorzuschreiben oder es ist vor Ablauf der Frist eine Entscheidung der Behörde zur Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, erforderlich oder es handelt sich um eine Verbringung zu einer Verwertungsanlage mit Vorabzustimmung im Sinne des Artikel 14, der EG-VerbringungsV.
2.Ziffer 2 Bescheide für Verbringungen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch Drittstaaten sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen.
3.Ziffer 3 Bescheide für die Einfuhr aus Drittstaaten nach Österreich sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen.
4.Ziffer 4 Bescheide für die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in Drittstaaten aus Österreich sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen.
5.Ziffer 5 Bescheide für die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in Drittstaaten aus Österreich und für die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss (Art. 2 Z 17 der EG-VerbringungsV) gilt, mit Durchfuhr durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, aus Österreich sind frühestens 61 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen. Der Bescheid kann auch früher erlassen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der anderen betroffenen zuständigen Behörden eingelangt ist.Bescheide für die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in Drittstaaten aus Österreich und für die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss (Artikel 2, Ziffer 17, der EG-VerbringungsV) gilt, mit Durchfuhr durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, aus Österreich sind frühestens 61 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen. Der Bescheid kann auch früher erlassen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der anderen betroffenen zuständigen Behörden eingelangt ist.
6.Ziffer 6 Bescheide für Verbringungen von zur Beseitigung oder Verwertung bestimmten Abfällen außerhalb der Union mit Durchfuhr durch Österreich, sind innerhalb folgender Fristen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen: a)Litera a Bescheide für Verbringungen von zur Beseitigung bestimmten Abfällen innerhalb von 60 Tagen; b)Litera b Bescheide für Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen aa)Sub-Litera, a, a von Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, nach solchen Staaten innerhalb von 30 Tagen, bb)Sub-Litera, b, b von oder nach Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, innerhalb von 60 Tagen.
1.Ziffer eins Die ordnungsgemäße Behandlung der betreffenden Abfälle, einschließlich der ordnungsgemäßen vorläufigen Verwertung (Art. 2 Z 7 der EG-VerbringungsV) oder Beseitigung (Art. 2 Z 5 der EG-VerbringungsV), in dafür genehmigten Anlagen von dazu berechtigten Personen und die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls erscheint gesichert.Die ordnungsgemäße Behandlung der betreffenden Abfälle, einschließlich der ordnungsgemäßen vorläufigen Verwertung (Artikel 2, Ziffer 7, der EG-VerbringungsV) oder Beseitigung (Artikel 2, Ziffer 5, der EG-VerbringungsV), in dafür genehmigten Anlagen von dazu berechtigten Personen und die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls erscheint gesichert.
2.Ziffer 2 Die Anlagen verfügen über eine ausreichende Kapazität.
SchlagworteAbfallbehandler Zuletzt aktualisiert am13.12.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40193400