Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Beantragung und Erteilung einer Vorabzustimmung für Betreiber von Behandlungsanlagen in Österreich, die Abfälle nicht vorläufig verwerten. Es legt fest, welche Unterlagen für den Antrag erforderlich sind und unter welchen Bedingungen eine solche Zustimmung erteilt oder widerrufen wird.
Für wen: Betreiber von ortsfesten Behandlungsanlagen in Österreich, die Abfälle nicht vorläufig verwerten; Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der über die Anträge entscheidet.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Berechtigung von Betreibern ortsfester Behandlungsanlagen, eine Vorabzustimmung für die nicht vorläufige Verwertung zu beantragen.
- Die erforderlichen Unterlagen und Angaben, die einem Antrag auf Vorabzustimmung beizufügen sind.
- Die Voraussetzungen, unter denen eine Vorabzustimmung erteilt werden darf.
- Die Gültigkeitsdauer der Vorabzustimmung und deren mögliche Auflagen oder Bedingungen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Betreiber von ortsfesten Behandlungsanlagen in Österreich, die Abfälle nicht vorläufig verwerten.
- Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der über die Anträge entscheidet.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Vorabzustimmung wird für die nicht vorläufige Verwertung von Abfällen erteilt.
- Der Antragsteller muss unter anderem Angaben zur Person, zur Anlage, zu den angewandten Technologien und den zu verwertenden Abfällen machen.
- Eine Vorabzustimmung wird nur erteilt, wenn der Antragsteller eine eingetragene Organisation gemäß EMAS ist oder ein gültiges Zertifikat gemäß ÖNORM EN ISO 14001 besitzt und in den letzten fünf Jahren nicht wegen Umweltverstößen bestraft wurde.
- Die Gültigkeit der Vorabzustimmung beträgt maximal zehn Jahre für EMAS-Organisationen und maximal fünf Jahre für Inhaber eines ÖNORM EN ISO 14001 Zertifikats.
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 71aParagraph 71 a Inkrafttretensdatum16.02.2011 Außerkrafttretensdatum10.12.2021 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextVorabzustimmung§ 71a.Paragraph 71 a,
1.Ziffer eins Angaben zur Person einschließlich Eigentümerstruktur der betreffenden Behandlungsanlage inklusive aktuellem Firmenbuchauszug;
2.Ziffer 2 Angaben über den Namen und die Adresse der betreffenden Behandlungsanlage sowie Identifikationsnummern gemäß dem Register gemäß § 22 für Personen, Standorte und Anlagen;Angaben über den Namen und die Adresse der betreffenden Behandlungsanlage sowie Identifikationsnummern gemäß dem Register gemäß Paragraph 22, für Personen, Standorte und Anlagen;
3.Ziffer 3 eine Beschreibung der in der Behandlungsanlage angewandten Technologien;
4.Ziffer 4 eine Beschreibung der nicht vorläufigen Verwertungsverfahren, für welche eine Vorabzustimmung beantragt wurde, einschließlich R-Codes;
5.Ziffer 5 Kopien aller relevanten Berechtigungen, Erlaubnisse und Genehmigungen;
6.Ziffer 6 ein Nachweis über die Eintragung des Antragstellers als eine eingetragene Organisation gemäß EMAS oder Nachweis, dass der Antragsteller eine eingetragene Organisation gemäß einer Verordnung nach § 15 Abs. 5 UMG ist oder ein Nachweis, dass der Antragsteller über ein von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgestelltes Zertifikat gemäß ÖNORM EN ISO 14001 „Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung“ vom 15. August 2009 verfügt sowie die Dokumentation der aktuellen Managementbewertung gemäß der ÖNORM EN ISO 14001;ein Nachweis über die Eintragung des Antragstellers als eine eingetragene Organisation gemäß EMAS oder Nachweis, dass der Antragsteller eine eingetragene Organisation gemäß einer Verordnung nach Paragraph 15, Absatz 5, UMG ist oder ein Nachweis, dass der Antragsteller über ein von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgestelltes Zertifikat gemäß ÖNORM EN ISO 14001 „Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung“ vom 15. August 2009 verfügt sowie die Dokumentation der aktuellen Managementbewertung gemäß der ÖNORM EN ISO 14001;
7.Ziffer 7 eine Auflistung der Abfälle, für die die Vorabzustimmung ausgestellt werden soll, unter Angabe der Abfallart gemäß einer Verordnung nach § 4, des Eintrags im Europäischen Abfallverzeichnis und im Anhang IV und IVA der EG-VerbringungsV;eine Auflistung der Abfälle, für die die Vorabzustimmung ausgestellt werden soll, unter Angabe der Abfallart gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4,, des Eintrags im Europäischen Abfallverzeichnis und im Anhang römisch vier und IVA der EG-VerbringungsV;
8.Ziffer 8 eine Analyse oder Beschreibung der physikalischen und chemischen Eigenschaften der in der Behandlungsanlage regelmäßig behandelten Abfälle sowie die Annahmekriterien der Behandlungsanlage für diese Abfälle;
9.Ziffer 9 Angaben über die Gesamtmenge jeden Abfalls, für den die Vorabzustimmung ausgestellt werden soll;
10.Ziffer 10 Angaben über die voraussichtliche Menge, die Zusammensetzung und die Behandlung des Restabfalls;
11.Ziffer 11 Angaben über sämtliche in der Behandlungsanlage des Antragsteller gemäß § 9 VstG verantwortliche Personen;Angaben über sämtliche in der Behandlungsanlage des Antragsteller gemäß Paragraph 9, VstG verantwortliche Personen;
12.Ziffer 12 eine Erklärung, Anträge und Meldungen betreffend grenzüberschreitende Abfallverbringungen über ein Register gemäß § 22 Abs. 1 einzubringen, sofern dieser Teilbereich im Register eingerichtet ist.eine Erklärung, Anträge und Meldungen betreffend grenzüberschreitende Abfallverbringungen über ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, einzubringen, sofern dieser Teilbereich im Register eingerichtet ist.
1.Ziffer eins eine Auflistung der Abfälle, für die die Vorabzustimmung erteilt wird;
2.Ziffer 2 die Gesamtmenge jedes Abfalls, für den die Vorabzustimmung erteilt wird;
3.Ziffer 3 die Annahmekriterien für diese Abfälle;
4.Ziffer 4 die nicht vorläufigen Verwertungsverfahren, für welche die Vorabzustimmung erteilt wird.
Die Aufnahme von Auflagen oder Bedingungen ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am13.12.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40126531