§ 100 ABGB – Ansprüche aus Mitwirkung im Erwerb
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte · nichtamtliche Überschrift
Der § 98 berührt nicht vertragliche Ansprüche eines Ehegatten an den anderen aus einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb. Solche Ansprüche schließen einen Anspruch nach § 98 aus; bei einem Dienstverhältnis bleibt dem Ehegatten jedoch der Anspruch nach § 98 gewahrt, soweit er seine Ansprüche aus dem Dienstverhältnis übersteigt.
Rechtsprechung zu § 100 ABGB
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2026-03-31
2023-03-01
2022-04-26
2000-12-20
1998-11-25
1995-12-13
1991-01-16
Verweise in dieser Vorschrift
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