§ 99 ABGB
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte
Ansprüche auf Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98) sind vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit sie durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden sind.
Rechtsprechung zu § 99 ABGB
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2013-10-24
2010-01-28
1999-05-05
1988-04-27
1986-12-10
Verweise in dieser Vorschrift
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