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§ 1002 ABGB – Bevollmächtigungsvertrag

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung

Der Vertrag, wodurch jemand ein ihm aufgetragenes Geschäft im Nahmen des Andern zur Besorgung übernimmt, heißt Bevollmächtigungsvertrag.

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Rechtsprechung zu § 1002 ABGB

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2025-02-10

Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.