§ 1002 ABGB – Bevollmächtigungsvertrag
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung
Der Vertrag, wodurch jemand ein ihm aufgetragenes Geschäft im Nahmen des Andern zur Besorgung übernimmt, heißt Bevollmächtigungsvertrag.
Rechtsprechung zu § 1002 ABGB
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2025-02-10
Verweise auf diese Vorschrift
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