§ 1039 ABGB – Fortsetzung und Rechnungslegung der Geschäftsführung ohne Auftrag
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung · nichtamtliche Überschrift
Wer ein fremdes Geschäft ohne Auftrag auf sich genommen hat, muß es bis zur Vollendung fortsetzen, und gleich einem Bevollmächtigten genaue Rechnung darüber ablegen.
Rechtsprechung zu § 1039 ABGB
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2013-12-17
2006-01-31
1996-03-28
1980-12-17
1980-02-26
1965-04-28