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§ 1040 ABGB – Unerlaubte Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung · nichtamtliche Überschrift

Wenn jemand gegen den gültig erklärten Willen des Eigenthümers sich eines fremden Geschäftes anmaßet, oder den rechtmäßigen Bevollmächtigten durch eine solche Einmengung an der Besorgung des Geschäftes verhindert; so verantwortet er nicht nur den hieraus erwachsenen Schaden und entgangenen Gewinn, sondern er verliert auch den gemachten Aufwand; in so fern er nicht in Natur zurückgenommen werden kann.

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Rechtsprechung zu § 1040 ABGB

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2017-05-24
2000-08-30
1993-02-10
1984-01-11
1953-08-19
1952-11-19

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.