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§ 1118 ABGB – Vorzeitige Vertragsauflösung durch Bestandgeber

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 1118 ABGB gibt dem Bestandgeber das Recht, den Bestandvertrag vorzeitig aufzulösen. Dies ist möglich, wenn der Bestandnehmer die Sache erheblich nachteilig gebraucht, wenn er trotz Einmahnung den fälligen Bestandzins bis Ablauf des Termins nicht vollständig bezahlt, oder wenn ein vermietetes Gebäude neu errichtet werden muss. Im letzten Fall muss der Mieter eine bloß nützlichere Bauführung zu seinem Nachteil nicht dulden, notwendige Ausbesserungen hingegen schon.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Der Bestandgeber kann seinerseits die frühere Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der Bestandnehmer der Sache einen erheblichen nachtheiligen Gebrauch davon macht; wenn er nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, daß er mit Ablauf des Termins den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat; oder, wenn ein vermiethetes Gebäude neu aufgeführt werden muß. Eine nützlichere Bauführung ist der Miether zu seinem Nachtheile zuzulassen nicht schuldig, wohl aber nothwendige Ausbesserungen.

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Rechtsprechung zu § 1118 ABGB

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.