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§ 1120 ABGB – Veräußerung der Sache

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen

Kurz erklärt

Hat der Eigentümer das Bestandstück bereits an einen anderen veräußert und übergeben, muss der Bestandinhaber, dessen Recht nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen ist, nach ordnungsgemäßer Aufkündigung dem neuen Besitzer weichen. Er kann vom Bestandgeber vollständigen Ersatz des erlittenen Schadens und des entgangenen Nutzens verlangen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Hat der Eigenthümer das Bestandstück an einen Andern veräußert, und ihm bereits übergeben; so muß der Bestandinhaber, wenn sein Recht nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen ist (§. 1095), nach der gehörigen Aufkündigung dem neuen Besitzer weichen. Er ist aber berechtiget, von dem Bestandgeber in Rücksicht auf den erlittenen Schaden, und entgangenen Nutzen eine vollkommene Genugthuung zu fordern.

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Rechtsprechung zu § 1120 ABGB

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2025-05-15

Verweise in dieser Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.