§ 1121 ABGB – Bestandrecht bei gerichtlicher Veräußerung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen · nichtamtliche Überschrift
Bei einer zwangsweisen gerichtlichen Veräußerung ist das Bestandrecht, wenn es in die öffentlichen Bücher eingetragen ist, gleich einer Dienstbarkeit zu behandeln. Hat der Ersteher das Bestandrecht nicht zu übernehmen, so muß ihm der Bestandnehmer nach gehöriger Aufkündigung weichen.
Rechtsprechung zu § 1121 ABGB
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2021-05-27
2020-12-18
2016-12-13
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2008-05-29