§ 1095 ABGB – Dingliche Wirkung des eingetragenen Bestandvertrags
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen · nichtamtliche Überschrift
Wenn ein Bestandvertrag in die öffentlichen Bücher eingetragen ist; so ist das Recht des Bestandnehmers als ein dingliches Recht zu betrachten, welches sich auch der nachfolgende Besitzer auf die noch übrige Zeit gefallen lassen muß.
Rechtsprechung zu § 1095 ABGB
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2023-04-05
2022-06-01
2022-06-01
2018-09-17
2016-02-08
2013-06-20
2008-12-16
Verweise auf diese Vorschrift
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