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§ 1271 ABGB – Verbindlichkeit redlicher Wetten

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von den Glücksverträgen · nichtamtliche Überschrift

Redliche und sonst erlaubte Wetten sind in so weit verbindlich, als der bedungene Preis nicht bloß versprochen; sondern wirklich entrichtet, oder hinterlegt worden ist. Gerichtlich kann der Preis nicht gefordert werden.

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Rechtsprechung zu § 1271 ABGB

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2015-06-17
2011-10-25
2006-03-09
1999-07-14
1998-10-30
1998-03-27
1996-11-26

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.