§ 1294 ABGB – Quellen der Beschädigung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Dreyßigstes Hauptstück – Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung
Kurz erklärt
§ 1294 ABGB legt fest, dass ein Schaden entweder aus einer widerrechtlichen Handlung oder Unterlassung eines anderen entsteht oder aus einem Zufall. Eine widerrechtliche Schädigung erfolgt entweder willkürlich oder unwillkürlich. Die willkürliche Schädigung beruht entweder auf böser Absicht, wenn der Schaden mit Wissen und Willen herbeigeführt wird, oder auf einem Versehen, wenn er aus schuldbarer Unwissenheit oder aus mangelnder Aufmerksamkeit oder mangelndem Fleiß entsteht. Beide Formen, Absicht und Versehen, werden als Verschulden bezeichnet.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Der Schade entspringt entweder aus einer widerrechtlichen Handlung, oder Unterlassung eines Anderen; oder aus einem Zufalle. Die widerrechtliche Beschädigung wird entweder willkührlich, oder unwillkührlich zugefügt. Die willkührliche Beschädigung aber gründet sich theils in einer bösen Absicht, wenn der Schade mit Wissen und Willen; theils in einem Versehen, wenn er aus schuldbarer Unwissenheit, oder aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit, oder des gehörigen Fleißes verursachet worden ist. Beydes wird ein Verschulden genannt.