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§ 1295 ABGB – Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze: 1) von dem Schaden aus Verschulden

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Dreyßigstes Hauptstück – Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung

Kurz erklärt

§ 1295 ABGB gibt jedem das Recht, von demjenigen, der ihm schuldhaft einen Schaden zugefügt hat, Ersatz zu verlangen. Dabei ist es gleichgültig, ob der Schaden durch Verletzung einer Vertragspflicht entstanden ist oder ohne jeden Bezug zu einem Vertrag.

Darüber hinaus haftet auch, wer absichtlich und auf sittenwidrige Weise Schaden zufügt. Geschah dies bei Ausübung eines eigenen Rechtes, besteht eine Ersatzpflicht nur dann, wenn diese Rechtsausübung offenkundig allein dem Zweck diente, den anderen zu schädigen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schaden mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.
(2)Auch wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt, ist dafür verantwortlich, jedoch falls dies in Ausübung eines Rechtes geschah, nur dann, wenn die Ausübung des Rechtes offenbar den Zweck hatte, den anderen zu schädigen.

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Rechtsprechung zu § 1295 ABGB

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2025-07-03

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.