§ 1297 ABGB – Vermutung des Verschuldens
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Dreyßigstes Hauptstück – Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung · nichtamtliche Überschrift
Kurz erklärt
Die Bestimmung vermutet, dass jede verstandesfähige Person jenes Maß an Fleiß und Aufmerksamkeit aufbringen kann, das bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. Wer bei Handlungen, durch die Rechte eines Anderen verkürzt werden, dieses Maß nicht einhält, macht sich eines Versehens schuldig.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Es wird aber auch vermuthet, daß jeder welcher den Verstandesgebrauch besitzt, eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig sey, welcher bey gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. Wer bey Handlungen, woraus eine Verkürzung der Rechte eines Anderen entsteht, diesen Grad des Fleißes oder der Aufmerksamkeit unterläßt, macht sich eines Versehens schuldig.