§ 1308 ABGB – Ausschluss des Ersatzanspruchs bei Veranlassung durch Zurechnungsunfähige
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Dreyßigstes Hauptstück – Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung · nichtamtliche Überschrift
Wenn Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, oder Unmündige jemanden beschädigen, der durch irgendein Verschulden hierzu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er keinen Ersatz ansprechen.
Rechtsprechung zu § 1308 ABGB
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2013-05-08
1994-04-28
1994-04-28
1981-09-10
1974-01-15
1972-12-06
1967-09-07