§ 1309 ABGB
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Dreyßigstes Hauptstück – Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung
Außer diesem Falle gebührt ihm der Ersatz von denjenigen Personen, denen der Schade wegen Vernachlässigung der ihnen über solche Personen anvertrauten Obsorge beygemessen werden kann.
Rechtsprechung zu § 1309 ABGB
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2025-04-23
2023-09-20
2020-02-26
2020-02-26
2018-04-25