§ 176 ABGB – Deliktsfähigkeit des Kindes
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte
Kurz erklärt
Die Bestimmung legt fest, dass ein minderjähriges Kind mit Erreichung der Mündigkeit nach den schadensersatzrechtlichen Bestimmungen deliktsfähig wird, sofern ihm nicht schon früher nach § 1310 ein Verschulden zugerechnet werden kann. Die frühere Zurechnung bildet somit die Ausnahme von der Regel des Mündigkeitszeitpunkts.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Soweit einem minderjährigen Kind nicht bereits früher ein Verschulden zugerechnet werden kann (§ 1310), wird es mit der Erreichung der Mündigkeit nach den schadensersatzrechtlichen Bestimmungen deliktsfähig.
Rechtsprechung zu § 176 ABGB
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