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§ 1313 ABGB – Haftung für fremde Handlungen und Rückersatz

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Dreyßigstes Hauptstück – Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung · nichtamtliche Überschrift

Für fremde, widerrechtliche Handlungen, woran jemand keinen Theil genommen hat, ist er in der Regel auch nicht verantwortlich. Selbst in den Fällen, wo die Gesetze das Gegentheil anordnen, bleibt ihm der Rückersatz gegen den Schuldtragenden vorbehalten.

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Rechtsprechung zu § 1313 ABGB

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2019-01-23
2018-09-26
2014-10-22

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.