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§ 1313a ABGB – Haftung für Erfüllungsgehilfen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Dreyßigstes Hauptstück – Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 1313a ABGB regelt, dass jemand, der einem anderen zu einer Leistung verpflichtet ist, auch für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie jener Personen haftet, die er zur Erfüllung dieser Pflicht heranzieht. Diese Haftung besteht in gleichem Umfang wie für eigenes Verschulden. Entscheidend ist, dass eine Leistungspflicht gegenüber einer anderen Person besteht und sich der Schuldner bei deren Erfüllung eines Vertreters oder Gehilfen bedient hat.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Wer einem andern zu einer Leistung verpflichtet ist, haftet ihm für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes.

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Rechtsprechung zu § 1313a ABGB

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2026-04-20

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.